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Einmal volltanken, bitte!

Endlich hat der Bundesfinanzhof die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen unfreundliche und unpraktikable Verwaltungsregelung zu § 8 Abs. 2 EStG verworfen und den Anwendungsbereich dieser Vorschrift deutlich erweitert.

Künftig liegt ein begünstigter Sachbezug und kein Barlohn nicht nur dann vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachgutscheine aushändigt, sondern auch bei auf Euro lautenden Gutscheinen. Dies war nach Auffassung der Finanzverwaltung bisher verboten. Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof in fünf Urteilen vom 11. November 2010 entschieden, daß begünstigte Sachbezüge selbst dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise, nämlich zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, zu verwenden.

An der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung wird ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Deshalb können Arbeitnehmer jetzt auf Kosten Ihres Arbeitgebers bis zu einem Höchstbetrag von 44,00 EUR monatlich volltanken. Sie können dies gegen Vorlage einer Tankkarte, gegen Abgabe von vom Arbeitgeber auf Eurobeträge lautenden Tankgutscheinen oder sogar mit Eigenbezahlung und nachträglicher Kostenerstattung durch den Arbeitgeber tun. Ob Barlohn oder Sachlohn vorliegt, entscheidet sich künftig nach dem Willen des Bundesfinanzhofs allein nach dem arbeitsvertraglichen Anspruch, der dem Gutschein oder der Tankkartenaushändigung zugrunde liegt. Kann der Arbeitnehmer danach vom Arbeitgeber ausschließlich den Bezug einer Sache oder Dienstleistung, wenn auch geliefert oder erbracht durch Dritte, beanspruchen, ist die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung stets Sachbezug. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Gutschein beim Arbeitgeber oder einem Dritten einzulösen ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Gutschein zusätzlich auf einen Eurobetrag lautet.

Die entgegenstehenden Verwaltungsregelungen sind damit überholt.

Es steht zu befürchten, dass die Finanzverwaltung die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung durch einen Nichtanwendungserlass aushebeln wird.

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