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Veräußerungsverluste einmal steuerfreundlich gesehen

Veräußerungsgewinne und -verluste von  Anteilen an Kapitalgesellschaften - bei einer Beteiligung von mind. 1% - wirken sich nur zu 60% bei der Einkommensteuer aus.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Veräußerungsverluste zu 100% steuerlich geltend gemacht werden können, wenn vor und bei Verkauf keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung erzielt wurden bzw. werden.Dieses gilt neuerdings auch bei einem symbolischen Kaufpreis von z.B. 1 €. Ab 2011 schränkt eine Gesetzesänderung den vollen Verlustabzug wieder ein.

Steuerpflichtige mit vergleichbaren Fällen bis 2010 sollten diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung beachten.

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