Wie Sie bei Leerständen nicht leer ausgehen
In der Praxis kommt es bei Gewerbeimmobilien vor, dass diese wegen
geänderter Marktbedingungen unvermietbar werden. Eine außergewöhnliche
Abschreibung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist in
solchen Fällen möglich, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat.
Dieses gilt selbst dann, wenn die Immobilie im Anschluss an die
Unvermietbarkeit veräußert wird. Der Bundesfinanzhof muss in dieser Sache
endgültig entscheiden. In entsprechenden Fällen sollte Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid eingelegt werden.
Was können wir für Sie tun?