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Wie Sie bei Leerständen nicht leer ausgehen

In der Praxis kommt es bei Gewerbeimmobilien vor, dass diese wegen geänderter Marktbedingungen unvermietbar werden. Eine außergewöhnliche Abschreibung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist in solchen Fällen möglich, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat. Dieses gilt selbst dann, wenn die Immobilie im Anschluss an die Unvermietbarkeit veräußert wird. Der Bundesfinanzhof muss in dieser Sache endgültig entscheiden. In entsprechenden Fällen sollte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden.

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