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Wo hört für den Fiskus der Spaß auf?

Bei Incentive-Reisen ist die Frage nach dem Spaßfaktor von besonderer Bedeutung. Unternehmer oder Arbeitnehmer, die mit einer solchen Reise belohnt werden, müssen verstärkt damit rechnen, dass das Finanzamt in dieser Sache keinen Spaß versteht. Der Wert einer Reise gehört häufig zu den Betriebseinnahmen bzw. zum Arbeitslohn. Im Falle eines Generalrepräsentanten einer Versicherungs-AG, der als Wettbewerbsgewinner an verschiedenen Reisen teilgenommen hatte, entschieden die Richter, dass der Belohnungscharakter in den Vordergrund getreten war. Steuerliche Nachteile lassen sich dann vermeiden, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorhanden ist. Planen Sie Ihr nächstes Incentive-Programm daher unter Berücksichtigung steuerlicher Vorgaben.

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