Der Bundesfinanzhof stellt bürgerfreundliche Grundsätze zur Unterscheidung von steuerpflichtigem Barlohn und steuerfreiem Sachlohn für Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine auf.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer können bis zu EUR 44 monatlich steuerfrei gewährt werden. Diese Steuerfreiheit besteht nicht für Geldzuwendungen.
Aufgrund dieser unterschiedlichen Behandlung hat der Bundesfinanzhof mit drei Urteilen jeweils vom 11.11.2010 Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und einem bis zur Höhe von monat- lich EUR 44 steuerfreien Sach- lohn aufgestellt.
In den drei ähnlich gelagerten Streitfällen hatten die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern
- das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von EUR 44 monatlich zu tanken bzw.
- vom Arbeitgeber ausgestellte Tankgutscheine gewährt, mit denen sie bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen konnten bzw.
- als Geburtstagsgeschenke Warengutscheine einer großen Einzelhandelskette über EUR 20 gewährt.
Sachlohn ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer ein ausschließliches Recht auf den Sachbezug ohne das Wahlrecht einer Barauszahlung hat.
Der Bundesfinanzhof hat in allen Streitfällen entschieden, dass steuerfreier Sachlohn vorliegt. Entscheidend
hierfür ist, dass der Arbeitnehmer ein ausschließliches Recht auf die Sachleistung hat. D.h., er darf kein Wahlrecht haben, anstelle des Sachlohnes Barlohn zu beziehen. Sachbezüge liegen demzufolge auch vor, wenn der Arbeitnehmer einen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise für Sachbezüge verwenden darf.
Die Reaktionen der Finanzverwaltung sollten abgewartet werden, bevor die neue Rechtsprechung zu Umwandlungen von Barlohn in steuerfreien Sachlohn genutzt wird.
Seine bisher anders lautende Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich aufgegeben. Die neue Rechtsprechung stärkt die Position aller Unternehmen in derzeit häufig anzutreffenden Auseinandersetzungen
mit der Finanzverwaltung zu diesem Thema. Überlegungen zur Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Sachlohn sollten jedoch noch zurückgestellt werden, denn kritische Reaktionen der Finanzverwaltung auf die geänderte BFH-Rechtsprechung sind nicht auszuschließen.