Für Zeichner von geschlossenen Auslandsfonds:
Erwerbe, Veränderungen und Veräußerungen von Anteilen an geschlossenen
Auslandsfonds müssen den Finanzbehörden innerhalb eines Monats gemeldet
werden,
Steuerpflichtige, die sich an einem geschlossenen Auslandsfonds
beteiligen, müssen dies ihrem Finanzamt innerhalb von einem Monat anzeigen
- und zwar unabhängig von der Investitionssumme. Das gleiche gilt, wenn
sich das Beteiligungsverhältnis ändert oder das Gesellschaftsverhältnis
aufgelöst wird. Es reicht also nicht aus, die Erträge erst später in der
Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
andernfalls drohen Geldbußen von bis zu EUR 5.000.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine
Steuergefährdung, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet
werden kann. Für die Angaben hält die Finanzverwaltung den Vordruck BZSt 2
bereit, der von der Internetseite www.bzst.bund.de heruntergeladen werden
kann. Nicht betroffen sind inländische Fonds, auch wenn sie ausschließlich
in ausländische Objekte investieren.