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Anzeigepflicht bei Auslandsfonds

Ausgabe:
Für Zeichner von geschlossenen Auslandsfonds:  Erwerbe, Veränderungen und Veräußerungen von Anteilen an geschlossenen Auslandsfonds müssen den Finanzbehörden innerhalb eines Monats gemeldet werden,
Steuerpflichtige, die sich an einem geschlossenen Auslandsfonds beteiligen, müssen dies ihrem Finanzamt innerhalb von einem Monat anzeigen - und zwar unabhängig von der Investitionssumme. Das gleiche gilt, wenn sich das Beteiligungsverhältnis ändert oder das Gesellschaftsverhältnis aufgelöst wird. Es reicht also nicht aus, die Erträge erst später in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
andernfalls drohen Geldbußen von bis zu EUR 5.000.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Steuergefährdung, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden kann. Für die Angaben hält die Finanzverwaltung den Vordruck BZSt 2 bereit, der von der Internetseite www.bzst.bund.de heruntergeladen werden kann. Nicht betroffen sind inländische Fonds, auch wenn sie ausschließlich in ausländische Objekte investieren.

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