Für Vorgesetzte, die Mitarbeiter bewirten:
Die Kosten eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Mitarbeitern des
eigenen Betriebs sind in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig, wenn der
Anlass beruflich bedingt ist.
Bewirtungskosten, die einem Vorgesetzten für die Einladung von
Mitarbeitern des eigenen Unternehmens aus beruflichem Anlass entstehen,
können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Indiz
für einen beruflichen Anlass kann z.B. eine variable, vom Erfolg der
Arbeit abhängige Entlohnung des Vorgesetzten sein. Der berufliche Bezug
kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben, wenn der
Zusammenhang der Einladung mit der privaten Lebensführung weniger als 10
% beträgt.
Wenn ein Arbeitgeber ausschließlich eigene Mitarbeiter bewirtet, sind die Kosten ebenfalls in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig (z.B. bei einer betrieblichen Besprechung oder der Weihnachtsfeier).
Wenn ein Arbeitgeber ausschließlich eigene Mitarbeiter bewirtet, sind die Kosten ebenfalls in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig (z.B. bei einer betrieblichen Besprechung oder der Weihnachtsfeier).
Dagegen können betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungskosten nur
zu 70 % steuerlich geltend machen, wenn neben Arbeitnehmern des
eigenen Betriebs auch Geschäftsfreunde oder deren Arbeitnehmer teilnehmen.
Etwas anderes gilt für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass durch den
Vorgesetzten oder den Arbeitgeber. Dies sind zum Beispiel Geschäftsessen,
wenn neben Arbeitnehmern des eigenen Betriebs auch Geschäftsfreunde oder
deren Arbeitnehmer teilnehmen. In diesen Fällen sind nur 70 % der
als angemessen anzusehenden Aufwendungen steuerlich abziehbar.