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Abzug der von Vorgesetzten getragenen Bewirtungskosten

Ausgabe:
Für Vorgesetzte, die Mitarbeiter bewirten:  Die Kosten eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Mitarbeitern des eigenen Betriebs sind in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig, wenn der Anlass beruflich bedingt ist.
Bewirtungskosten, die einem Vorgesetzten für die Einladung von Mitarbeitern des eigenen Unternehmens aus beruflichem Anlass entstehen, können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Indiz für einen beruflichen Anlass kann z.B. eine variable, vom Erfolg der Arbeit abhängige Entlohnung des Vorgesetzten sein. Der berufliche Bezug kann sich aber auch aus  anderen Umständen ergeben, wenn der Zusammenhang der Einladung mit der privaten Lebensführung weniger als 10 % beträgt.

Wenn ein Arbeitgeber ausschließlich eigene Mitarbeiter bewirtet, sind die Kosten ebenfalls in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig (z.B. bei einer betrieblichen Besprechung oder der Weihnachtsfeier).
Dagegen können betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungskosten nur zu  70 % steuerlich geltend machen, wenn neben Arbeitnehmern des eigenen Betriebs auch Geschäftsfreunde oder deren Arbeitnehmer teilnehmen.
Etwas anderes gilt für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass durch den Vorgesetzten oder den Arbeitgeber. Dies sind zum Beispiel Geschäftsessen, wenn neben Arbeitnehmern des eigenen Betriebs auch Geschäftsfreunde oder deren Arbeitnehmer teilnehmen. In diesen Fällen sind nur  70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen steuerlich abziehbar.

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