Für Unternehmer, die mehrere betriebliche Fahrzeuge privat nutzen:
Bei der Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch einen Unternehmer
Falls ein Unternehmer abwechselnd mehrere betriebliche Fahrzeuge für
Privatfahrten nutzt, ist diese Privatnutzung für steuerliche Zwecke zu
bewerten. Soweit Fahrtenbücher geführt werden, kann die tatsächliche
Nutzung eindeutig ermittelt werden. Andernfalls kann nur pauschaliert
werden, d.h. 1 % des Bruttolistenpreises ist monatlich zu versteuern.
Bei mehreren Fahrzeugen stellt sich die Frage, ob diese Regelung nur für
ein Fahrzeug oder für jedes genutzte Fahrzeug anzuwenden ist.
Ein Unternehmer, der drei betriebliche Fahrzeuge abwechselnd nutzte, hat 1 % des Bruttolistenpreises für lediglich einen der PKW als Entnahme versteuert. Diese Ermittlung hat er damit begründet, dass er nur jeweils ein Fahrzeug fahren konnte.
Ein Unternehmer, der drei betriebliche Fahrzeuge abwechselnd nutzte, hat 1 % des Bruttolistenpreises für lediglich einen der PKW als Entnahme versteuert. Diese Ermittlung hat er damit begründet, dass er nur jeweils ein Fahrzeug fahren konnte.
ist die 1 %-Regel für jedes genutzte Fahrzeug anzuwenden!
Der Bundesfinanzhof hat abweichend davon am 9.3.2010 entschieden, dass
für jedes genutzte Fahrzeug die
1 %-Regelung gesondert anzuwenden ist, wenn mehrere Betriebsfahrzeuge durch den Unternehmer privat genutzt werden können.
1 %-Regelung gesondert anzuwenden ist, wenn mehrere Betriebsfahrzeuge durch den Unternehmer privat genutzt werden können.
Steuerliche Empfehlung:
- Nutzungsmöglichkeiten auf ein Fahrzeug beschränken oder
- Fahrtenbuch führen
In solchen Fällen sollte entweder die Nutzung nachweislich auf ein
Fahrzeug beschränkt oder ein Fahrtenbuch geführt werden. Ansonsten
entstehen hohe steuerpflichtige Entnahmen durch die mehrfache Anwendung
der
1 %-Regel.
1 %-Regel.