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Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

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Für Steuerpflichtige, die gemischte Reiseaufwendungen haben:  Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine gemischt veranlasste Reise sind in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare private Aufwendungen aufzuteilen.
Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass die Reisekosten einer Studienreise in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab komme dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen einer Englischlehrerin, die anlässlich einer Fortbildungsreise nach Irland entstanden waren. Diese Reise lief nach einem festen Programm ab und enthielt sowohl fachliche Bestandteile als auch private Reiseanteile (Erholung, Besichtigungstermine, Theaterbesuche etc).
Die Aufteilung erfolgt nach den beruflich und privat veranlassten Zeitanteilen der Reise.

Gleiches gilt für betriebliche Reisen von Unternehmern und deren Arbeitnehmern.
Der BFH entschied, dass die Aufwendungen entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21.9.2009) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Eine solche  Trennung der Aufwendungen kann aber nur erfolgen, wenn die beruflichen und privaten Anteile objektiv voneinander abgrenzbar sind und die beruflich veranlassten Zeitanteile nicht von nur unter-geordneter Bedeutung sind.
Wichtig: Die beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise sollten dokumentiert werden.
Die Grundsätze des vorstehend genannten Urteils sind auch auf betriebliche Reisen von Unternehmern und Arbeitnehmern anzuwenden. Anders als in der Vergangenheit führen damit private Bestandteile einer betrieblichen Reise nicht mehr automatisch zu einem Abzugsverbot. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile nicht nur untergeordnet sind. Außerdem sollte dokumentiert werden, welche privaten und beruflichen Zeitanteile angefallen sind.

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