Für Steuerpflichtige, die gemischte Reiseaufwendungen haben:
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine gemischt veranlasste Reise sind
in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare private Aufwendungen
aufzuteilen.
Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 21.4.2010
entschieden, dass die Reisekosten einer Studienreise in Werbungskosten
und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn
die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander
abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab komme
dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten
Zeitanteile in Betracht.
Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen einer Englischlehrerin, die anlässlich einer Fortbildungsreise nach Irland entstanden waren. Diese Reise lief nach einem festen Programm ab und enthielt sowohl fachliche Bestandteile als auch private Reiseanteile (Erholung, Besichtigungstermine, Theaterbesuche etc).
Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen einer Englischlehrerin, die anlässlich einer Fortbildungsreise nach Irland entstanden waren. Diese Reise lief nach einem festen Programm ab und enthielt sowohl fachliche Bestandteile als auch private Reiseanteile (Erholung, Besichtigungstermine, Theaterbesuche etc).
Die Aufteilung erfolgt nach den beruflich und privat veranlassten
Zeitanteilen der Reise.
Gleiches gilt für betriebliche Reisen von Unternehmern und deren Arbeitnehmern.
Gleiches gilt für betriebliche Reisen von Unternehmern und deren Arbeitnehmern.
Der BFH entschied, dass die Aufwendungen entsprechend der geänderten
Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21.9.2009)
grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare
Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind. Die
Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten
Zeitanteile der Reise. Eine solche Trennung der Aufwendungen kann
aber nur erfolgen, wenn die beruflichen und privaten Anteile objektiv
voneinander abgrenzbar sind und die beruflich veranlassten Zeitanteile
nicht von nur unter-geordneter Bedeutung sind.
Wichtig: Die beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise sollten
dokumentiert werden.
Die Grundsätze des vorstehend genannten Urteils sind auch auf betriebliche
Reisen von Unternehmern und Arbeitnehmern anzuwenden. Anders als in der
Vergangenheit führen damit private Bestandteile einer betrieblichen Reise
nicht mehr automatisch zu einem Abzugsverbot. Es sollte aber darauf
geachtet werden, dass die beruflich veranlassten Zeitanteile nicht nur
untergeordnet sind. Außerdem sollte dokumentiert werden, welche privaten
und beruflichen Zeitanteile angefallen sind.