Für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften:
Einseitige Einlagen eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft, die
zu einer wirtschaftlichen Werterhöhung der Beteiligungen der
Mitgesellschafter führen, sind nicht schenkungsteuerpflichtig.
Wenn ein GmbH-Gesellschafter, der neben anderen Gesellschaftern an einer
GmbH beteiligt ist, einseitig Vermögen in diese Gesellschaft einlegt, ohne
eine dem Verkehrswert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, erhöht sich
indirekt der Wert der Beteiligungen der Mitgesellschafter. Dementsprechend
wollte die Finanzverwaltung in einem solchen Fall Schenkungsteuern
festsetzen.
Der Bundesfinanzhof hat aber am 9.12.2009 entschieden, dass in diesem Fall keine steuerpflichtige Schenkung des einlegenden Gesellschafters an seine Mitgesellschafter erfolgt.
Aufgrund der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es an einer schenkungsteuerpflichtigen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.
Ob der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil einen Weg für endgültig schenkungsteuerfreie Vermögensübertragungen geöffnet hat, ist fraglich. Abzuwarten bleibt, wie spätere Auszahlungen oder Anteilsverkäufe durch die begünstigten Mitgesellschafter letztlich schenkungsteuerrechtlich zu beurteilen sind. Außerdem müssen die ertragsteuerlichen Konsequenzen beachtet werden. Denn das in die GmbH eingelegte Vermögen führt bei einer späteren Ausschüttung an die Mitgesellschafter grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Einkommen. Im Übrigen ist zu erwarten, dass diese systemwidrige Schenkungsteuerlücke durch gesetzgeberische Maßnahmen wieder geschlossen wird.
Der Bundesfinanzhof hat aber am 9.12.2009 entschieden, dass in diesem Fall keine steuerpflichtige Schenkung des einlegenden Gesellschafters an seine Mitgesellschafter erfolgt.
Aufgrund der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es an einer schenkungsteuerpflichtigen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.
Ob der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil einen Weg für endgültig schenkungsteuerfreie Vermögensübertragungen geöffnet hat, ist fraglich. Abzuwarten bleibt, wie spätere Auszahlungen oder Anteilsverkäufe durch die begünstigten Mitgesellschafter letztlich schenkungsteuerrechtlich zu beurteilen sind. Außerdem müssen die ertragsteuerlichen Konsequenzen beachtet werden. Denn das in die GmbH eingelegte Vermögen führt bei einer späteren Ausschüttung an die Mitgesellschafter grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Einkommen. Im Übrigen ist zu erwarten, dass diese systemwidrige Schenkungsteuerlücke durch gesetzgeberische Maßnahmen wieder geschlossen wird.