Für Gesellschafter/Unternehmer von mehrstöckigen Gesellschaften, die Schenkungen beabsichtigen:
Erbschaft oder Schenkung von Anteilen an mehrstöckigen
Unternehmen/Gesellschaften:
Wenn Anteile an einem Unternehmen verschenkt oder vererbt werden, kann
nach derzeitiger Rechtslage die volle Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
in Anspruch genommen werden, wenn - neben weiteren Bedingungen - das
Verwaltungsvermögen dieses Unternehmens maximal 10 % beträgt
(Optionsmodell).
Derzeit sind Tochtergesellschaften mit bis zu 50 % eigenem
Verwaltungsvermögen unkritisch.
Bei der Berechnung zählen Tochtergesellschaften erst bei mehr als 50 %
eigenem Verwaltungsvermögen auch zum Verwaltungsvermögen des
Mutterunternehmens. Diese 50 %-Grenze bei Tochtergesellschaften kann
zu steuersparenden Gestaltungen genutzt werden.
Zukünftig soll diese Grenze beim Optionsmodell auf 10 % sinken. Die
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer kann hierdurch erheblich steigen!
In seiner Sitzung am 19.5.2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf des
Jahressteuergesetzes 2010 beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass auch
Tochtergesellschaften beim Optionsmodell höchstens über 10 %
Verwaltungsvermögen verfügen dürfen, um als begünstigtes Betriebsvermögen
bei dem Mutterunternehmen zu gelten. Von der Änderung betroffen sind also
mehrstöckige Unternehmen bzw. Gesellschaften. Für diese wird es in Zukunft
voraussichtlich schwieriger werden, die umfassende Verschonung des
Betriebsvermögens in Anspruch zu nehmen. Die Änderung soll mit der
Verkündigung des Gesetzes in Kraft treten.
Ggf. sollten Schenkungen vorgezogen werden.
Betroffenen Unternehmern empfehlen wir, ggf. das verbleibende Zeitfenster
bis zur Verkündung der Gesetzesänderung zu nutzen, um noch von der
geltenden Regelung Gebrauch zu machen.