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Erbschaftsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010

Ausgabe:
Für Gesellschafter/Unternehmer von mehrstöckigen Gesellschaften, die Schenkungen beabsichtigen:  Erbschaft oder Schenkung von Anteilen an mehrstöckigen Unternehmen/Gesellschaften:
Wenn Anteile an einem Unternehmen verschenkt oder vererbt werden, kann nach derzeitiger Rechtslage die volle Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden, wenn - neben weiteren Bedingungen - das Verwaltungsvermögen dieses Unternehmens maximal 10 % beträgt (Optionsmodell).
Derzeit sind Tochtergesellschaften mit bis zu 50 % eigenem Verwaltungsvermögen unkritisch.
Bei der Berechnung zählen Tochtergesellschaften erst bei mehr als 50 % eigenem  Verwaltungsvermögen auch zum Verwaltungsvermögen des Mutterunternehmens. Diese  50 %-Grenze bei Tochtergesellschaften kann zu steuersparenden Gestaltungen genutzt werden.
Zukünftig soll diese Grenze beim Optionsmodell auf 10 % sinken. Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer kann hierdurch erheblich steigen!
In seiner Sitzung am 19.5.2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass auch Tochtergesellschaften beim Optionsmodell höchstens über 10 % Verwaltungsvermögen verfügen dürfen, um als begünstigtes Betriebsvermögen bei dem Mutterunternehmen zu gelten. Von der Änderung betroffen sind also mehrstöckige Unternehmen bzw. Gesellschaften. Für diese wird es in Zukunft voraussichtlich schwieriger werden, die umfassende Verschonung des Betriebsvermögens in Anspruch zu nehmen. Die Änderung soll mit der Verkündigung des Gesetzes in Kraft treten.
Ggf. sollten Schenkungen vorgezogen werden.
Betroffenen Unternehmern empfehlen wir, ggf. das verbleibende Zeitfenster bis zur Verkündung der Gesetzesänderung zu nutzen, um noch von der geltenden Regelung Gebrauch zu machen.

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