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Schenkungsmeldegesetz in Österreich kann zur Steuerfalle werden

Ausgabe:
Für Unternehmer und vermögende Privatpersonen mit (Zweit)Wohnsitz in Österreich:  Steuerpflichtige mit (Zweit)Wohnsitz in Österreich müssen auch bei Schenkungen von z.B. mehr als EUR 50.000,00 an Angehörige in Deutschland die österreichische Meldepflicht beachten.
Dennoch besteht ab diesem Zeitpunkt aufgrund eines „Schenkungsmeldegesetzes“ in Österreich für Schenker und Beschenkte eine Anzeigepflicht für Schenkungen ab z.B. EUR 50.000,00 an Angehörige. Sie betrifft auch Personen, die in Österreich lediglich einen Zweitwohnsitz haben. D.h.,  deutsche Steuerpflichtige mit Zweitwohnsitz in Österreich müssen der österreichischen Finanzverwaltung melden, wenn sie in Deutschland eine Schenkung vornehmen, beispielsweise das Unternehmen oder Unternehmensanteile an Kinder übertragen. Die Anzeige muss beim österreichischen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach der Vermögensübertragung erfolgen.
Andernfalls können hohe Geldstrafen entstehen.
Bei Zuwiderhandlungen können in Österreich bis zu 10 % des Marktwertes der Schenkung als Strafe festgesetzt werden, wenn die dortige Finanzverwaltung von der Schenkung erfährt. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Meldefrist möglich.

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