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Behandlung des Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung von Altfällen lt. BilMoG

Ausgabe:
Für konzernabschlusspflichtige Unternehmen:  Das BilMoG hat erhebliche Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31.12.2010.
Das für Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse zum 31.12.2010 zwingend anzuwendende BilMoG (Bilanzrechts-Modernisierungs-Gesetz) bewirkt vielfältige Änderungen in Einzel- und Konzernabschlüssen von Unternehmen. Im Folgenden wird auf Änderungen bei der Bilanzierung von Unterschiedsbeträgen aus der Kapitalkonsolidierung und deren Auswirkungen auf Kennzahlen der Konzernabschlüsse hingewiesen.
Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung sind dann unsaldiert auszuweisen.
Grundsätzlich gelten die neuen Vorschriften des BilMoG zur Kapitalkonsolidierung nur für Erstkonsolidierungen nach dem 1.1.2010. Danach sind z.B. die aus Erstkonsolidierungen resultierenden aktiven und passiven Unterschiedsbeträge getrennt auszuweisen (bisher Wahlrecht der  Saldierung).
Dies gilt auch für Alt-Fälle, also alle Erstkonsolidierungen vergangener Jahre.
Dieser unsaldierte Ausweis gilt aber auch für bislang saldiert ausgewiesene Unterschiedsbeträge aus Alt-Kapitalkonsolidierungen. Ab 1.1.2010 ist eine Saldierung von aktiven und passiven Unterschiedsbeträgen aus Erstkonsolidierungen vor dem 1.1.2010 nicht mehr zulässig. Vielmehr sind Geschäfts- oder Firmenwerte aktivisch auszuweisen und abzuschreiben. Passive Unterschiedsbeträge müssen grundsätzlich als eigenständiger Posten außerhalb des Eigenkapitals gezeigt  werden.
Aus Alt-Fällen resultierende Firmenwerte sind mangels Übergangsregelung außerplanmäßig gewinnmindernd abzuschreiben.
Folge des unsaldierten Ausweises ist künftig eine planmäßige Abschreibung der aktiven Unterschiedsbeträge. Für alte aktive Unterschiedsbeträge ist nach derzeitiger Rechtslage mangels einer Übergangsregelung eine sofortige außerplanmäßige Abschreibung in voller Höhe vorzunehmen, die das Ergebnis mindert. Die Auswirkungen hieraus könnten im Einzelfall sehr groß sein.
Außerdem sind passive Unterschiedsbeträge aus dem Eigenkapital herauszurechnen. Im Ergebnis kann sich das Eigenkapital gravierend verschlechtern.
Weil außerdem die passiven Unterschiedsbeträge unterhalb des Eigenkapitals auszuweisen sind, können sich erhebliche negative Auswirkungen auf das Eigenkapital ergeben. Im Ergebnis besteht damit die Gefahr, dass sich die eigenkapitalbezogenen Bilanzkennzahlen gravierend verschlechtern.

Bitte analysieren Sie frühzeitig Unterschiedsbeträge aus Alt-Kapitalkonsolidierungen und den daraus resultierenden Handlungsbedarf für Ihren Konzernabschluss.

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