Für bilanzierende Personengesellschaften:
Nach dem BilMoG fallen zum 31.12.2010 verschiedene Bilanzposten weg.
Allerdings bestehen Übergangswahlrechte.
Für diverse durch das BilMoG wegfallende Bilanzposten sind übergangsweise
Wahlrechte zur Beibehaltung vorgesehen. Wird von diesen
Fortführungswahlrechten kein Gebrauch gemacht, so sind die Beträge aus der
Auflösung dieser Aktiv- oder Passivposten grundsätzlich erfolgsneutral in
die Gewinnrücklagen einzustellen.
Falls hiervon kein Gebrauch gemacht wird, sind wegfallende Passivposten
in die Gewinnrücklagen einzustellen
Bei Personenhandelsgesellschaften ist die Bildung von Gewinnrücklagen
gesetzlich nicht vorgesehen. Viele Gesellschaftsverträge sehen aber
Gewinnrücklagen vor. In diesen Fällen sind die Auflösungsbeträge
gewinnneutral zu behandeln, also in die Gewinnrücklagen einzustellen
oder den Gewinnrücklagen zu belasten.
Sofern keine gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zur Rücklagenbildung bestehen, ist der Saldo aus den Umstellungsaktivitäten wie folgt zu behandeln:
Sofern keine gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zur Rücklagenbildung bestehen, ist der Saldo aus den Umstellungsaktivitäten wie folgt zu behandeln:
oder ersatzweise den Gesellschafterkonten gutzuschreiben.
Ein positiver Betrag (z.B. aus der Auflösung von passiven Sonderposten)
ist den Kapitalkonten der Gesellschafter unmittelbar anteilig
zuzuschreiben. Bei Kommanditisten, die ihre Einlage voll erbracht haben,
erfolgt eine Gutschrift auf den Privatkonten. Für die hieraus
resultierenden Entnahmemöglichkeiten gelten die gesetzlichen oder ggf.
gesellschaftsvertraglich festgelegten Entnahmeregelungen. Gegebenenfalls
muss also mit einem Abfluss von Liquidität gerechnet werden.
Wegfallende Aktivposten sind wie Verluste den Verlustvortragskonten oder
den Gesellschafterkonten zu belasten.
Ein negativer Differenzbetrag (z.B. Auflösung eines Disagios etc.) ist
analog zur Erfassung von Verlusten zu behandeln. Je nach den vertraglichen
Bestimmungen sind entweder Verlustsonderkonten als Unterkonten des
Kapitalkontos zu bilden oder aber der Kapitalanteil ist entsprechend zu
mindern.
Bitte richten Sie Ihre Bilanzpolitik rechtzeitig hierauf ein!
Bitte planen Sie rechtzeitig Ihre Bilanzpolitik und prüfen Sie den daraus
resultierenden Anpassungsbedarf hinsichtlich der BilMoG-Umstellung, um auf
eventuelle Liquiditätsabflüsse oder Eigenkapitalminderungen eingestellt zu
sein.