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Zulässigkeit einer Komponentenabschreibung von Sachanlagen

Ausgabe:
Für Unternehmen, die ihre Abschreibungen auf Anlagen optimieren wollen:  Der Komponentenansatz führt handelsrechtlich zu erhöhten Abschreibungen.
Für Geschäftsjahre ab 2010 ist handelsrechtlich nunmehr unter gewissen Voraussetzungen auch eine komponentenweise planmäßige Abschreibung von Sachanlagen zulässig. Bei diesem  „Komponentenansatz“ wird der Vermögensgegenstand in mehrere wesentliche Komponenten aufgeteilt, die über ihre jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei einer komplexen Maschine könnte zum Beispiel eine Aufteilung in Motor, Getriebe und Gestell etc. erfolgen. Dann wären diese Komponenten ihrer jeweiligen Nutzungsdauer entsprechend abzuschreiben.

Durch die Anwendung des Komponentenansatzes kann eine deutlich realistischere Darstellung des Werteverzehrs von Vermögensgegenständen und eine Erhöhung der Abschreibungen erreicht werden.

Hierbei ist jedoch auf die Bewertungsstetigkeit hinzuweisen, wonach handelsrechtlich eine einmal gewählte komponentenweise Abschreibungsermittlung beibehalten werden muss.

Die steuerliche Anerkennung des Komponentenansatzes bleibt abzuwarten.
Außerdem bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung den Komponentenansatz für steuerliche Zwecke akzeptiert. Ansonsten würden aus unterschiedlichen Abschreibungen in Handels- und Steuerbilanz latente Steuern resultieren.

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