Für Unternehmen, die ihre Abschreibungen auf Anlagen optimieren wollen:
Der Komponentenansatz führt handelsrechtlich zu erhöhten Abschreibungen.
Für Geschäftsjahre ab 2010 ist handelsrechtlich nunmehr unter gewissen
Voraussetzungen auch eine komponentenweise planmäßige Abschreibung von
Sachanlagen zulässig. Bei diesem „Komponentenansatz“ wird der
Vermögensgegenstand in mehrere wesentliche Komponenten aufgeteilt, die
über ihre jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei einer
komplexen Maschine könnte zum Beispiel eine Aufteilung in Motor, Getriebe
und Gestell etc. erfolgen. Dann wären diese Komponenten ihrer jeweiligen
Nutzungsdauer entsprechend abzuschreiben.
Durch die Anwendung des Komponentenansatzes kann eine deutlich realistischere Darstellung des Werteverzehrs von Vermögensgegenständen und eine Erhöhung der Abschreibungen erreicht werden.
Hierbei ist jedoch auf die Bewertungsstetigkeit hinzuweisen, wonach handelsrechtlich eine einmal gewählte komponentenweise Abschreibungsermittlung beibehalten werden muss.
Durch die Anwendung des Komponentenansatzes kann eine deutlich realistischere Darstellung des Werteverzehrs von Vermögensgegenständen und eine Erhöhung der Abschreibungen erreicht werden.
Hierbei ist jedoch auf die Bewertungsstetigkeit hinzuweisen, wonach handelsrechtlich eine einmal gewählte komponentenweise Abschreibungsermittlung beibehalten werden muss.
Die steuerliche Anerkennung des Komponentenansatzes bleibt abzuwarten.
Außerdem bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung den Komponentenansatz
für steuerliche Zwecke akzeptiert. Ansonsten würden aus unterschiedlichen
Abschreibungen in Handels- und Steuerbilanz latente Steuern resultieren.