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Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags

Ausgabe:
Für Organschaften:  Die Laufzeit eines Gewinnabführungsvertrags muss min. 5 Jahre betragen.
Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft verlangt u.a. den Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrags mit einer unkündbaren Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Hierbei stellt sich die Frage, ob es sich um Zeitjahre oder  um Wirtschaftsjahre handelt. Diese Frage erlangt in den Fällen Bedeutung, in denen die Organgesellschaft ein Rumpfwirtschaftsjahr hat, z.B. weil sie mit ihrer Gründung von Beginn an in die Organschaft eingebunden werden soll.
„Jahre“ interpretiert das Finanzgericht Düsseldorf als Wirtschaftsjahre, die Finanzverwaltung dagegen als Zeitjahre.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 26.1.2010 entschieden, dass der Begriff „Jahre“ als Wirtschaftsjahre zu verstehen ist. Die Finanzverwaltung vertritt dagegen bisher die Auffassung, dass es sich um Zeitjahre handeln muss und fordert damit für entsprechende Fälle eine längere Laufzeit.
Ggf. sollte man Einspruch einlegen.
Im Zweifelsfall sind vergleichbare Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung offen zu  halten. Beim Abschluss neuer Gewinnabführungsverträge sollte man sich vorsichtshalber an der Auffassung der Finanzverwaltung orientieren.

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