Für Organschaften:
Die Laufzeit eines Gewinnabführungsvertrags muss min. 5 Jahre betragen.
Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft verlangt u.a. den
Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines zivilrechtlich wirksamen
Gewinnabführungsvertrags mit einer unkündbaren Mindestlaufzeit von fünf
Jahren. Hierbei stellt sich die Frage, ob es sich um Zeitjahre oder
um Wirtschaftsjahre handelt. Diese Frage erlangt in den Fällen Bedeutung,
in denen die Organgesellschaft ein Rumpfwirtschaftsjahr hat, z.B. weil sie
mit ihrer Gründung von Beginn an in die Organschaft eingebunden werden
soll.
„Jahre“ interpretiert das Finanzgericht Düsseldorf als Wirtschaftsjahre,
die Finanzverwaltung dagegen als Zeitjahre.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 26.1.2010 entschieden, dass der
Begriff „Jahre“ als Wirtschaftsjahre zu verstehen ist. Die
Finanzverwaltung vertritt dagegen bisher die Auffassung, dass es sich um
Zeitjahre handeln muss und fordert damit für entsprechende Fälle eine
längere Laufzeit.
Ggf. sollte man Einspruch einlegen.
Im Zweifelsfall sind vergleichbare Fälle bis zu einer höchstrichterlichen
Entscheidung offen zu halten. Beim Abschluss neuer
Gewinnabführungsverträge sollte man sich vorsichtshalber an der Auffassung
der Finanzverwaltung orientieren.