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Keine Rückstellung für Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen

Ausgabe:
Für Arbeitgeber, die Pensionen zusagen:  Zukünftige gewinnabhängige Bezüge sind in einer Pensionsrückstellung nicht zu berücksichtigen.
Eine Pensionsrückstellung darf in der Steuerbilanz nur berücksichtigt werden, soweit die Pensionszusage auf festen Bezügen beruht. Gewinnabhängige Tantiemen dürfen sich auf die Höhe der  Pensionsrückstellung nicht auswirken.
Dies gilt auch für Gewinntantiemen, die nach der Pensionszusage vereinbart werden.
Der Bundesfinanzhof hat am 3.3.2010 entschieden, dass sich Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Pensionszusage gezahlt werden, nicht auf die Höhe der Pensionsrückstellung auswirken dürfen. Im Streitfall hatte die klagende GmbH ihren Geschäftsführern Pensionszusagen erteilt. Ihnen  sollten im Fall der Pensionierung 70 % der Bezüge des Jahres vor der Pensionierung zustehen. Einige Jahre nach der Erteilung der Pensionszusage beschloss die GmbH, den Geschäftsführern gewinnabhängige Tantiemen zu zahlen. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bezog sie die Tantiemen mit ein. Insoweit hat der Bundesfinanzhof die Rückstellung nicht anerkannt.

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