Für Arbeitgeber, die Pensionen zusagen:
Zukünftige gewinnabhängige Bezüge sind in einer Pensionsrückstellung nicht
zu berücksichtigen.
Eine Pensionsrückstellung darf in der Steuerbilanz nur berücksichtigt
werden, soweit die Pensionszusage auf festen Bezügen beruht.
Gewinnabhängige Tantiemen dürfen sich auf die Höhe der
Pensionsrückstellung nicht auswirken.
Dies gilt auch für Gewinntantiemen, die nach der Pensionszusage vereinbart
werden.
Der Bundesfinanzhof hat am 3.3.2010 entschieden, dass sich
Gewinntantiemen, die nach Erteilung der Pensionszusage gezahlt werden,
nicht auf die Höhe der Pensionsrückstellung auswirken dürfen. Im
Streitfall hatte die klagende GmbH ihren Geschäftsführern Pensionszusagen
erteilt. Ihnen sollten im Fall der Pensionierung 70 % der Bezüge des
Jahres vor der Pensionierung zustehen. Einige Jahre nach der Erteilung der
Pensionszusage beschloss die GmbH, den Geschäftsführern gewinnabhängige
Tantiemen zu zahlen. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bezog
sie die Tantiemen mit ein. Insoweit hat der Bundesfinanzhof die
Rückstellung nicht anerkannt.