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Rückstellung für EDV-Kosten im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen

Ausgabe:
Für buchführungspflichtige Unternehmen:  Unternehmen müssen Betriebsprüfern einen digitalen Zugriff auf ihre Finanzbuchhaltung und andere jahresabschlussrelevante Daten ermöglichen.
Bei einer steuerlichen Außenprüfung haben die Betriebsprüfer das Recht, die Buchführungsdaten des Unternehmens computergestützt zu prüfen. Die Finanzverwaltung hat mehrere Möglichkeiten des Datenzugriffs:

  • Direkter Zugriff auf das Buchführungssystem an einem Bildschirmarbeitsplatz des Unternehmens,
  • Übergabe der Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger
  • Auswertung durch das Unternehmen nach Vorgaben der Betriebsprüfer.
Für die entstehenden Kosten können für Bilanzstichtage ab dem 25.12.2008 Rückstellungen gebildet werden.
Die Rückstellung kann sämtliche zukünftigen Kosten umfassen, die für den Zugriff kommender Betriebsprüfungen auf die am Stichtag vorzuhaltenden Daten anfallen. Dieser Grundsatz ist am 15.4.2010 durch die Oberfinanzdirektion Münster bestätigt worden.

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