Für Unternehmen mit schadstoffbelasteten Grundstücken:
Schadstoffbelastungen bei Grundstückenermöglichen nur dann Rückstellungen,
wenn die Sanierung behördlich angeordnet wurde.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2003 entschieden, dass in allen Fällen,
in denen die zuständige Behörde von der Schadstoffbelastung eines
Grundstücks Kenntnis erlangt, eine Abschreibung bzw. Rückstellungsbildung
zu prüfen ist.
Das Bundesfinanzministerium schränkt mit Schreiben vom 11.5.2010 dieses Urteil ein. Eine Rückstellung ist danach nur dann zu bilden, wenn am Bilanzstichtag eine behördliche Anordnung zur Sanierung vorliegt. Die Kenntnis der Behörden über den Sanierungsbedarf reicht nicht für eine Rückstellungsbildung aus. Dies soll auch gelten, wenn sich die Pflicht zur Grundstückssanierung als allgemeine Pflicht aus dem Gesetz ergibt.
Das Bundesfinanzministerium schränkt mit Schreiben vom 11.5.2010 dieses Urteil ein. Eine Rückstellung ist danach nur dann zu bilden, wenn am Bilanzstichtag eine behördliche Anordnung zur Sanierung vorliegt. Die Kenntnis der Behörden über den Sanierungsbedarf reicht nicht für eine Rückstellungsbildung aus. Dies soll auch gelten, wenn sich die Pflicht zur Grundstückssanierung als allgemeine Pflicht aus dem Gesetz ergibt.
Ohne behördliche Anordnung ist eine Abschreibung des Grundstücks zu
prüfen.
Darüber hinaus ist eine Abschreibung des Grundstücks zu prüfen. Falls eine
Rückstellung nicht möglich ist, zum Beispiel weil die behördliche
Sanierungsanordnung nicht ergangen ist, akzeptiert die Finanzverwaltung im
Allgemeinen eine Grundstücksabschreibung. Voraussetzung ist allerdings,
dass der Wert des kontaminierten Grundstücks dauerhaft unter dessen
Buchwert gesunken ist.
Neben einer Rückstellung ist eine Abschreibung nicht möglich. Ausnahme:
Trotz Sanierung verbleibt eine Wertminderung.
Falls eine Rückstellung für Sanierungskosten gebildet werden kann,
scheidet i.d.R. eine Abwertung aus. Soweit allerdings auch nach der
Sanierung der Grundstückswert voraussichtlich gemindert sein wird, ist
eine Abschreibung möglich.
Bei sanierungsbedingt verbilligt erworbenen Grundstücken sind
grundsätzlich weder Abschreibungen noch Rückstellungen möglich.
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn ein belastetes Grundstück
verbilligt erworben wurde. In diesen Fällen sind prinzipiell keine
Abschreibungen und keine Rückstellungen für den Sanierungsbedarf möglich.