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Haftungsvergütung bei einer Komplementär-GmbH umsatzsteuerpflichtig

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Für Komplementär-GmbHs:  Das Finanzgericht Hannover hält die Haftungsvergütung einer Komplementär-GmbH grundsätzlich für umsatzsteuerpflichtig.
Das Finanzgericht Hannover hat mit Urteil vom 25.2.2010 entschieden, dass die von einer GmbH & Co. KG an ihre Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist. Das Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Haftungsvergütung bisher grundsätzlich als nicht steuerbar angesehen hat. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Finanzgerichts Bestand haben wird.
In der Regel kann die Umsatzsteuer über die Kleinunternehmerregelung vermieden werden.
Ein Ausweg aus der Umsatzsteuerpflicht liegt in der oft geringen Höhe der Haftungsvergütung. Betragen die Umsätze der Komplementär-GmbH einschließlich der Haftungsvergütung weniger als EUR 17.500 p.a., so kann grundsätzlich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht  werden. Dann unterliegt die Haftungsvergütung ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH & Co. KG oder einem Vorsteuerüberhang der Komplementär-GmbH wirkt sich die o.g. Rechtsprechung positiv aus.
Sofern dagegen die GmbH & Co. KG vorsteuerabzugsberechtigt ist oder die Komplementär-GmbH einen Vorsteuerüberhang hat, kann man von dem oben genannten Urteil profitieren. In solchen  Fällen sollte man nach vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt die Haftungsvergütung als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Denn dann können die Vorsteuerbeträge der GmbH geltend gemacht werden, was insgesamt zu einem positiven Effekt führt. Sofern das Finanzamt in solchen Fällen gegenteilig bescheidet, sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.

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