Für Komplementär-GmbHs:
Das Finanzgericht Hannover hält die Haftungsvergütung einer
Komplementär-GmbH grundsätzlich für umsatzsteuerpflichtig.
Das Finanzgericht Hannover hat mit Urteil vom 25.2.2010 entschieden, dass
die von einer GmbH & Co. KG an ihre Komplementär-GmbH gezahlte
Haftungsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist. Das Urteil widerspricht der
Auffassung der Finanzverwaltung, die die Haftungsvergütung bisher
grundsätzlich als nicht steuerbar angesehen hat. Gegen das Urteil wurde
Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob das
Urteil des Finanzgerichts Bestand haben wird.
In der Regel kann die Umsatzsteuer über die Kleinunternehmerregelung
vermieden werden.
Ein Ausweg aus der Umsatzsteuerpflicht liegt in der oft geringen Höhe der
Haftungsvergütung. Betragen die Umsätze der Komplementär-GmbH
einschließlich der Haftungsvergütung weniger als EUR 17.500 p.a., so kann
grundsätzlich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht
werden. Dann unterliegt die Haftungsvergütung ebenfalls nicht der
Umsatzsteuer.
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung der GmbH & Co. KG oder einem
Vorsteuerüberhang der Komplementär-GmbH wirkt sich die o.g. Rechtsprechung
positiv aus.
Sofern dagegen die GmbH & Co. KG vorsteuerabzugsberechtigt ist oder
die Komplementär-GmbH einen Vorsteuerüberhang hat, kann man von dem oben
genannten Urteil profitieren. In solchen Fällen sollte man nach
vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt die Haftungsvergütung als
umsatzsteuerpflichtig behandeln. Denn dann können die Vorsteuerbeträge der
GmbH geltend gemacht werden, was insgesamt zu einem positiven Effekt
führt. Sofern das Finanzamt in solchen Fällen gegenteilig bescheidet,
sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur
Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.