Für die zeitliche Anwendung der Neuregelung kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an. Das heißt: Endet die jeweilige Leistung nach dem 31.12.2009, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Begünstigt ist auch die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen. Als kurzfristige Beherbergung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Die Leistungen müssen unmittelbar der Beherbergung dienen. Somit unterliegen z.B. auch die folgenden Leistungen dem Steuersatz von 7 %:
• die Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
• der Stromanschluss sowie
• die Reinigung und der Weckdienst.
Sofern es sich um untypische Nebenleistungen zur Beherbergung handelt, gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Dazu zählt das BMF u.a. die folgenden Leistungen:
• Überlassung von Tagungsräumen,
• Parkplatzgebühren,
• Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb-/Vollpension und All-inklusive),
• Getränke aus der Minibar,
• Kosten für Telefon, Internet und „pay per view“,
• Transport zum bzw. vom Bahnhof/Flughafen,
• Überlassung von Sportgeräten- und anlagen sowie
• Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellnessangebote).
Aus Vereinfachungsgründen dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen (z.B. Frühstück und Garagengebühren) in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Einerseits bietet die Selbstanzeige nicht nur für den Täter die Möglichkeit, in die Straffreiheit zurückzukehren. Auch für die Finanzämter hat eine Selbstanzeige viele Vorteile. Ohne eine solche fehlen oft die Ermittlungsansätze gegenüber Gehilfen oder Mittätern. Selbst die Tatentdeckung an sich ist zweifelhaft. Auch ist ohne eine Selbstanzeige die Aufklärung einer Steuerhinterziehung im Einzelfall deutlich schwieriger und zeitaufwendiger, was mit Blick auf die Personalressourcen bei den Finanzbehörden problematisch sein kann. Da vor diesem Hintergrund nicht alle Steuerhinterzieher ertappt werden würden, wäre auch das Steueraufkommen entsprechend geringer.
Andererseits ist die Politik der Ansicht, dass die großzügigen Regelungen der Selbstanzeige der Schwere der Schuld nicht gerecht werden. Es entspricht nicht dem politischen Willen, dass die Regelungen zur Selbstanzeige von Steuerhinterziehern quasi als Teil ihrer Hinterziehungsstrategie missbraucht werden. Hierauf zielt jedenfalls der Antrag der CDU/CSU- und FDP-Fraktionen „Steuerhinterziehung wirksam und zielgenau bekämpfen“, welcher am 21.05.2010 auf der Tagesordnung der 24. Sitzung des Bundestages stand.
Daher soll die wirtschaftliche Belastung für die Steuerhinterzieher steigen. Die entsprechenden Überlegungen scheinen dahingehend zu gehen, die Hinterziehungszinsen, welche derzeit lediglich 6% p.a. betragen, zu erhöhen. Auch soll der Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige möglich ist, vorverlegt werden. Nach den Plänen soll diese schon dann nicht mehr möglich sein, wenn dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung lediglich zugestellt worden ist.
Erheblich dürfte insbesondere der Plan sein, die Wirksamkeit der Selbstanzeige davon abhängig zu machen, dass diese allumfassend ist. Ein „Vergessen“ von anderen Einkünften, bei denen eine Entdeckung derzeit nicht droht, würde mithin dazu führen, dass die Straffreiheit insgesamt infrage gestellt wird. Bislang verhält es sich so, dass hinsichtlich der erklärten Einkünfte Straffreiheit erlangt wird, das Risiko der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nur noch hinsichtlich der Teile der Einkünfte fortbesteht, welche noch nicht im Rahmen der Selbstanzeige offengelegt worden sind. Strafbefreiung soll zukünftig jedoch nur noch denjenigen gewährt werden, welche alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbaren. Eine Teilselbstanzeige scheidet mithin aus.
In diesem Zusammenhang hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 20.05.2010 (1 StR 577/ 09) bereits Fakten geschaffen. Schon in der Vergangenheit war die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige. Was hierunter genau zu verstehen ist, wurde gerade in letzter Zeit heftig diskutiert. Der 1. Strafsenat hat nunmehr Klarheit geschaffen. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit liegt nur vor, wenn der Täter vollständige und richtige Angaben macht und nicht nur diejenigen Sachverhalte offenlegt, deren Entdeckung er befürchtet. Das Gesetz selbst fordert die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Nur unter dieser Voraussetzung wird der Täter straffrei.
Unklar bleibt weiterhin, ob hiermit die Vollständigkeit innerhalb einer Einkunftsart gemeint ist oder aber von diesem Kriterium sämtliche Einkunftsarten erfasst werden. Nicht klar ist auch, wie zukünftig die Fälle zu behandeln sind, in denen die Unvollständigkeit der Selbstanzeige erst Jahre später entdeckt wird.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.
In einem ausführlichen Schreiben äußert sich die Oberfinanzdirektion Münster zum Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern“. Hierbei werden drei Themenbereiche abgegrenzt, Besonderheiten aufgezeigt und zahlreiche Beispiele gegeben. Nachfolgend die Grundsätze im Überblick:
• Sucht ein Arbeitnehmer eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche auf, liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Auf die Art, den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an. Sofern die betriebliche Einrichtung nicht an 46 Arbeitstagen im Jahr aufgesucht wird, dies im Vorfeld jedoch geplant war, handelt es sich dennoch um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte selbst dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an mindestens 46 Tagen aufgesucht hat, obwohl dieser Umfang nicht geplant war.
• Sofern der Arbeitnehmer in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt wird, wird diese grundsätzlich nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.
• Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten auch bei vorübergehender Abwesenheit wegen einer Aus- oder Fortbildung. Daher wird die Bildungseinrichtung selbst dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie - wie vom Bundesfinanzhof entschieden - längerfristig über vier Jahre aufgesucht wird.
Fazit: Liegt für den Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ vor, entfällt die Möglichkeit der Geltendmachung von Reisekosten als Werbungskosten. Es kommen in diesem Fall lediglich die Fahrtkosten (bei PKW-Nutzung mit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten zum tragen.
Grundsätzlich besteht beim Finanzgericht kein anwaltlicher Vertretungszwang. Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht haben die Richter darauf hinzuwirken, dass Formfehler vermieden, sachdienliche Anträge gestellt, Unklarheiten beseitigt oder fehlende Sachverhaltsangaben ergänzt werden. Und anders als man es bei Zivilprozessen häufig anlässlich von Sammelterminen erlebt, nimmt sich das Finanzgericht zur Erörterung jeden Falles ausreichend Zeit.
Diese Sicherheit ist jedoch trügerisch.
Zunächst gibt es hier kein weiteres Berufungsverfahren. Das Finanzgericht ist die einzige Tatsacheninstanz. Dort gemachte Fehler führen fast immer auch zum Verlust des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof. Die Revision ist zudem die Ausnahme, denn nicht immer lässt das Finanzgericht diese zu. Die Revision dann über eine Nichtzulassungs-beschwerde zu erzwingen, ist statistisch gesehen wenig erfolgsversprechend. Mithin ist das Finanzgericht in der Praxis für den Steuerpflichtigen in den meisten Fällen die erste und zugleich die letzte Instanz der gerichtlichen Überprüfung eines Tatsachensachverhaltes.
Zudem muss gesehen werden, dass für das Urteil immer der dargelegte Sachverhalt maßgeblich ist. Aufgrund der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen muss dieser zunächst den maßgeblichen Sachverhalt selbst darstellen, während das Finanzgericht weitere Sachverhaltsermittlungen nur anstellen muss, wenn dies konkret und mit substantiierten Beweisanträgen verlangt wird.
Schon deswegen ist es notwendig, dass der stritte Sachverhalt durch einen erfahrenen Steuerjuristen sowohl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung als auch in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen und gegenüber dem Gericht verteidigt wird. Selbst Steuerberater und Wirtschaftsprüfer scheitern hierbei häufig. Zwar im materiellen Steuerrecht sehr kompetent, fehlt die Erfahrung vor den Prozessgerichten. Dies gilt gerade mit Blick auf den mündlich und streitig geführten Diskurs mit der in voller Besetzung tagenden Richterbank während der Verhandlung.
Sind im Übrigen Beweisanträge gestellt, muss darauf geachtet werden, dass man in der mündlichen Verhandlung in keinen Rügeverzicht hineinläuft. Die Revision kann dann nicht mehr auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gestützt werden. Hier muss er Prozessvertreter rechtzeitig handeln. Am Ende des Prozesses ist schließlich besonderes Augenmerk auf die Kostenentscheidung zu legen. Klagerücknahme oder Erledigtenerklärung? Auch hier lauern nochmals Fallstricke, welche der im Finanzgerichtsprozess erfahrene Fachanwalt für Steuerrecht kennt.
Dieses Handeln des vorläufigen Insolvenzverwalters stellt nunmehr aufgrund der derzeit gängigen Praxis der Finanzverwaltung für den Geschäftsführer ein erhebliches persönliches Risiko dar. Die Finanzämter versuchen nämlich, den Geschäftsführer für den durch den Widerruf der getätigten Lastschrifteinzüge entstandenen Steuerausfall gem. der §§ 34,69 AO persönlich in Haftung zu nehmen.
Es ist daher bereits im Vorfeld einer möglichen Krise proaktiv darüber nachzudenken, der Finanzverwaltung statt einer Einzugsermächtigung einen Abbuchungsauftrag zu geben, auch wenn letzterer Gebühren bei den Banken kostet.
Sofern die Insolvenzreife jedoch bereits eingetreten ist, sollten die Lastschriften grundsätzlich nicht einfach „schnell“ genehmigt werden, da dies wiederum eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Insolvenzmasse auslösen kann. In diesem Fall bleibt nur die Verteidigung gegen den Haftungsanspruch der Finanzverwaltung. Hierbei bestehen gute Aussichten, zusammen mit einem erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht eine Haftung abzuwehren.
Seit 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Anlage KAP muss bei der Steuererklärung nicht eingereicht werden.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Liegen die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 EUR und bei Verheirateten 1.602 EUR) besteht eine Erklärungspflicht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und -depots, Zinsen aus Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen. Eine Anlage KAP ist auch dann mit der Steuererklärung abzugeben, wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim jeweiligen Kreditinstitut also nicht gestellt worden ist. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.
Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein Veranlagungswahlrecht besteht. Steuerpflichtige sollten die Anlage KAP vor allem dann abgeben, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.
Hinweis der OFD Koblenz: Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen von rund 15.000 EUR bei Einzelpersonen und rund 30.000 EUR bei Verheirateten nicht überschritten ist.
Mittlerweile wurde die angekaufte Steuer-CD ausgewertet und die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft hat rund 1.100 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Insgesamt soll es sich um ein Anlagevermögen von 1,2 Mrd. Euro handeln, welches in der Schweiz vor den deutschen Steuerbehörden versteckt worden sein soll. Die Finanzbehörden erhoffen sich nach dem finanziellen Segen durch die Selbstanzeigen noch weitere 400 Mio. bis 500 Mio. Euro zusätzlicher Einnahmen. Verfahren gegen Steuerpflichtige aus anderen Bundesländern hat die Staatsanwaltschaft in Düsseldorf nach dorthin abgegeben. Schwerpunktmäßig soll der Süden und der Westen der Republik betroffen sein; wie der Presse zu entnehmen ist, sind aber auch Bürger aus Rheinland-Pfalz im Visier der Steuerfahndung.
Diesen droht nun unangenehmer Besuch von der Steuerfahndung. Der Illusion, dass es schon nur die Anderen treffen wird und man selbst verschont bleibt, sollte schnell ad acta gelegt werden. Auch wenn eine Selbstanzeige nunmehr häufig zu spät kommen wird, da die Tat bereits entdeckt sein wird, sollte weiter über eine freiwillige Nacherklärung nachgedacht werden, welche dann wie ein „Geständnis“ und zumindest bei der Festsetzung der Strafhöhe mildernd wirken kann.
Kommt der Ernstfall und die Steuerfahnder stehen vor der Tür, heißt es Ruhe bewahren. Spätestens jetzt ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Die Durchsuchung selbst kann man nun nicht mehr verhindern. Schweigen ist nunmehr oberstes Gebot. Auch wenn die Versprechen der durchaus freundlich auftretenden Fahnder noch so verlockend klingen, sind Erklärungen zur Sache zu vermeiden. Einlassungen können später noch abgegeben werden und voreilige Äußerungen verschlechtern die Position nur. Auch der Steuerberater sollte nicht von der Schweigepflicht entbunden werden.
Da man als Betroffener der akuten Situation der Durchsuchung emotionalem Stress und Druck ausgesetzt ist, ist es notwendig, einen Rechtsanwalt als Verteidiger und distanzierten objektiven Dritten so schnell wie möglich hinzuziehen. Hieran kann einen die Steuerfahndung auch nicht hindern. Der größte Vorteil der Steuerfahnder ist die Schockwirkung. Aber alleine der Verteidiger kann von der Fahndung nicht unter Druck gesetzt werden und ist schon deswegen der bessere Gesprächspartner.
Bis zum Eintreffen des Steuerstrafrechtsverteidigers sollte man sich die Dienstausweise zeigen und den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Der Umfang der Durchsuchung ist zu prüfen, um eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses zu bitten. Werden bestimmte, benannte Unterlagen gesucht, sollten diese übergeben werden, um Zufallsfunde zu vermeiden. Häufig werden die Fahnder auch dazu überredet werden können, auf den Rechtsanwalt zu warten. Verweigern diese sich einer entsprechenden Bitte, sollten die Fahnder bei der Durchsuchung nicht alleine gelassen werden, ohne diese jedoch an ihrer Arbeit zu hindern. Auch hier gilt es, Ruhe zu bewahren. Die Fahndung ist nicht zimperlich und macht auch vor Intimbereichen nicht halt. Finden die Fahnder Unterlagen, ist auf einer Beschlagnahme zu bestehen. Auf keinen Fall sollten gefundene Unterlagen freiwillig herausgegeben werden.
Pensionsrückstellung im Krisenfall: Geschäftsführende Gesellschafter sollten aufpassen
Seit langem stellen sich die deutschen Unternehmen erfolgreich der Globalisierung der Wirtschaftsbeziehungen...
Die Wirtschaftskrise ist noch nicht ausgestanden
Düsseldorf, den 5.10.2009 – Die Mitglieder von HLB Deutschland, einem Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, haben sich auf ihrer diesjährigen Fachtagung in Palma de Mallorca mit den Folgen der globalen Wirtschaftskrise und deren Bewältigung beschäftigt. Außerdem stand die Entwicklung der europäischen Gesetzgebung, die länderübergreifende Qualitätssicherung sowie die Situation in Spanien und anderen europäischen Ländern auf der Tagesordnung.
Mit allzuviel Optimismus konnte Dr. Peter Merk, Chefvolkswirt der LBBW
in Stuttgart, auf dem Fachtag 2009 des HLB-Netzwerkes Ende September in
Palma de Mallorca nicht dienen: „Die Krise ist zu Ende, wenn sich für das
Problem an den Finanzmärkten eine echte Lösung abzeichnet.“ Bislang finde
aber überwiegend ein Operieren an den Folgen und nicht an den Ursachen auf
der Aktivseite der Bankbilanz statt. Auch Dr. Georg Oster, Beauftragter
für Spanien und Portugal bei der Germany Trade & Invest GmbH, hält die
globale Wirtschafts- und Finanzkrise noch nicht für ausgestanden. „Spanien
durchläuft wirtschaftlich eine sehr schwierige Phase, die Krise trifft das
Land besonders hart“, sagte er vor den knapp 100 Wirtschaftsprüfern und
Steuerberatern aus ganz Deutschland. Ohne strukturelle Veränderungen sei
mit einer Erholung nicht zu rechnen, auch fehle „ein großer nationaler
Pakt zwischen Regierung, Opposition und Sozialpartnern.“ ...
Ab Oktober 2009 werden die Finanzämter die Daten aus rund 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen überprüfen. Mit Hilfe dieser Mitteilungen können die Finanzämter feststellen, ob Rentner in den Jahren 2005 bis 2008 ihre Steuern bezahlt haben.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMog) ist am 28. Mai 2009 verkündet worden. Damit wurde die größte Reform des Bilanzrechts seit mehr als 20 Jahren nunmehr Wirklichkeit...
Enthält eine Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile, liegt in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze von 110 EUR pro Person übersteigen. Somit handelt es sich insoweit um Arbeitslohn, wenn die anteiligen Kosten für den gesellschaftlichen Teil die Freigrenze überschreiten. Die anteiligen Kosten, die dem abgrenzbaren betrieblichen Teil zugerechnet werden können, führen hingegen nicht zu einer Gehaltszuwendung.
Durch das Jahressteuergesetz 2009 gelten ab 2008 geänderte Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schulgeld. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu aktuell einen Anwendungserlass veröffentlicht.
Der Bundestag hat nach langer Diskussion nunmehr ein Gesetz mit dem Ziel verabschiedet, Einkunftsquellen von Steuerpflichtigen aus sogenannten Steueroasen aufzuspüren.
Offenlegung: Auch „Kleine GmbH“ muss Ordnungsgeld zahlen bei nicht firstgemäßer oder unzureichender Einreichung von Unterlagen zum Bundesanzeiger
Offenlegungspflichtige Gesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Die Offenlegung muss grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 ist somit spätestens Ende 2009 einzureichen.
Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage des Mittelstandes – Gibt es eine Kreditklemme?
Inhaltsverzeichnis
0.Ausgangslage
- weltweite Wirtschaftskrise
- Verlauf der Krise
- Kreditklemme
- politische Rahmenbedingungen
- Steuern
- Bilanzen 2008
1. Situation in einzelnen Branchen
2. Bankenlandschaft aus Sicht des Mittelstandes
- braucht man Landesbanken?
3. Mittelständische Finanzierung in der Krise
- Eigenkapital - Thesaurierung ? Zuführung?
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- klassische Bankfinanzierung
- Alternative Finanzierungsalternativen
- Zurückhaltung der Kreditversicherer
4. Kreditklemme – ja oder nein ?
- in einzelnen Branchen
- Geldillusion in der Umlauffinanzierung
- Konditionengestaltung schlägt auf Zinsquote
- angebotsinduzierte Marktschwächen
- Wertverfall der Assets
5. Materialien
- divers
für weitere Informationen:
Prof. Dr. W. Edelfried Schneider, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
geschäftsführender Partner der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
Am 3.4.2009 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanz-rechtsmodernisierungsgesetz - kurz BilMoG)“ zugestimmt. Das neue Bilanzrecht ist somit „in trockenen Tüchern“. Es enthält eine Reihe von Änderungen für die Rechnungslegung im Jahres- und Konzernabschluss, Normen zur Entlastung kleiner Unternehmen sowie zusätzliche Regelungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen.
Digitale Signatur und steuerrechtliche Anforderungen im europäischen Kontext (Cross Border)
Inhaltsangabe der umfänglichen Vortragspräsentation:
Anforderungen an digitale Signaturen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Digitale Signatur im Umsatzsteuerrecht
Digitale Signaturen im Steuerrecht anderer EU-Mitgliedstaaten
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen nach dem Steuerbürokratieabbaugesetz
für weitere Informationen:
Dr. Julia Schneider, Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Prokuristin/Kommanditistin der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
BFH, Urteil vom 27.11.2008 - V R 8/08
Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 12.12.2006 - 4 K 71/05 (EFG 2007, 1195)
In Zeiten der Wirtschaftskrise liest und hört man allerorten davon, dass Unternehmen ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Welche Mechanismen verbergen sich eigentlich hinter Kurzarbeit und was bedeutet Kurzarbeit?......
Aktuelle umsatzsteuerliche Fragen gemeinnütziger Einrichtungen Zuschüsse - Organschaft - Zweckbetrieb
Pendlerpauschale/Fahrtkostenzuschüsse - Auswirkungen auf Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Konzernspezifische Einflussfaktoren auf die Endkonsolidierung nach IAS 27
Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung 12/2008
Digitalisierte Betriebsprüfung: Aktualisierungen beim Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung
Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes
Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes, in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 21 / 2008, Seiten 1032-1037
Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben.
- 1. Einführung
- 2. § 11 Abs. 2 BewG-E i.V. mit § 5 AntBVBewV
- 3. Kapitalisierungsfaktor
- 4. Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG
- 5. § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot
- 5.1. § 11 Abs 2 BewG-E als Kannvorschrift
- 5.2. Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot
- 5.2.1. Bestimmheitskriterien
- 5.2.2. Der Kapitalisierungszinssatz als unbestimmter Rechtsbegriff
- 5.2.3. Ermessen des Verordnungsgebers
- 5.2.4. Lösungsansätze
- 6. Zusammenfassung
Endkonsolidierung von Tochterunternehmen nach IAS 27 (2008)
Pauschale Einkommensteuer für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer; neues BMF-Schreiben soll zu Entbürokratisierung führen
Veräußerung von Immobilienkrediten: Für Betroffene wird die Zweckerklärung besonders wichtig
Veräußerung von Immobilienkrediten: Für Betroffene wird die Zweckerklärung besonders wichtig
Indexzertifikate: Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen bei garantierter Mindestrückzahlung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 04.12.2007 (Az.: VIII R 53/05) mit der Thematik der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Indexzertifikaten beschäftigt.....
Zinsschranke und Gesellschafterfremdfinanzierung bei nachgeordneten Mitunternehmerschaften
Die Unterschrift des Partners besiegelt noch lange keine gemeinschaftliche Steuerhinterziehung
1. Compliance und Steuern
a) Begriffsbestimmung
b) Verantwortlichkeit der Unternehmsleitung und Aufgabe der Corporate Compliance
2. Wirtschaftliche Risiken aus dem Bereich des Steuerrechts
a) Ausgewählte Tatbestände des Strafgesetzbuches
b) Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten der Abgabenordnung
c) Besondere Haftungstatbestände des Steuerrechts
d) Steuerliche Nebenleistungen
e) Compliance im internationalen Zusammenhang
f) Interne und externe Kosten aus der Befolgung steuerrechtlicher Vorschriften
3. Wesentliche Merkmale eines Compliance-Management-Systems und deren beispielhafte Erläuterung
a) Risikoanalyse
b) Information und Kommunikation
c) Kontrollumfeld und Kontrollaktivitäten
d) Überwachung
Rasche Zollabfertigung für Unternehmen: Zertifizierung soll Außenhandel einfacher machen
I. Einführung
II. Die beschränkte Haftung: Zweck und Grundsätze des Trennungsprinzips
1. Das Trennungsprinzip ( § 13 Abs. 2 GmbHG)
2. Das Stammkapital als Haftungsfonds ( § 5 GmbHG)
3. Wertigkeit der Haftungsbeschränkung
III. Die Durchgriffshaftung im Allgemeinen
IV. Tatbestände der Durchgriffshaftung in der Rechtsprechung
1. Besonderer persönlicher Verpflichtungsgrund
2. Vermögensvernichtung
3. Existenzvernichtender Eingriff
V. Durchgriffshaftung bei materieller Unterkapitalisierung?
1. Rechtsmissbräuchliche Gründung
2. Unterkapitalisierung durch treuwidriges Verhalten
VI. § 826 BGB
VII. Durchgriffshaftung in der Krise der Gesellschaft
1. Rechtfertigung eines Haftungsdurchgriffs
2. Vorrausetzungen
a. Krise und materielle Unterkapitalisierung
b. Kenntnis des Gesellschafters
VIII. Zusammenfassung
Größenabhängige Klassifizierung nach § 267 HGB bei Neugründungen und Umwandlungen
Autor
06.02.2007 Initiativbanking aktuell - Der WGZ BANK-Newsletter für Firmenkunden und Privatanleger
Kreditvergaben der GmbH & Co. KG an ihre Gesellschafter nach der neuen Rechtsprechung des BGH
Die Qualitätssicherung aus der Sicht einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
"Aktuelle Aspekte der bilanziellen Behandlung von Zuwendungen (Spenden) an gemeinnützige Organisationen"
„Steuerwirksame Berücksichtigung von Verlusten bei teilfertigen Bauaufträgen“
1.Einleitung
2.Sachverhalt und Urteil der Vorinstanz
3.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2005
3.1. Vertragsnatur und sich hieraus ergebende Fragen für die Bilanzierung
3.2. Umlaufvermögen
3.3 Maßgeblichkeit des Teilwerts
3.4. Maßgeblichkeit der Methode der retrograden Bewertung
3.5. Verhältnis des Teilwerts zur Drohverlustrückstellung
4.Berücksichtigung des gesamten aus einem Bauvorhaben drohenden Verlustes
5.Würdigung und Zusammenfassung