Bei mittelständischen Unternehmen werden häufig – u. a. aus haftungsrechtlichen Gründen – Betriebsgrundlagen (z. B. Grundstücke) an eine operativ tätige GmbH vermietet (sogenannte Betriebsaufspaltung). Der Wille des Unternehmers geht dabei oftmals dahin, nur einen Nachfolger in die operative Einheit zu bestimmen, anderen potenziellen Erben das vermietete Grundstück zu übertragen.
HLB Dr. Schumacher & Partner an neuem Standort in Münster.
Mehr Platz für neue Ideen hat die HLB Dr. Schumacher & Partner GmbH mit ihren Schwerpunkten Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung ab dem 30. Januar 2012 an ihrem neuen Standort mitten in der Innenstadt von Münster...
IFAC - Vertrauen stärken
Internationale Berufsorganisationen setzen sich für die weltweite Harmonisierung der Rechnungslegung und Prüfungsstandards ein. Bei den Standards der Abschlussprüfung ist die International Federation of Accountants alleinführend.
Gliederung:
- Einführung
- Entstehung der IFAC
- Organisatorische Struktur
- International Standards of Auditing
- Qualitätssicherung
- Code of Ethics for Professional Accountants
- Forum of Firms
- Fazit
Seit dem 1. Juli 2011 können elektronische Eingangsrechnungen unter erleichterten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.
War nach deutschem Recht bis Jahresmitte immer eine qualifizierte Signatur erforderlich, damit der Vorsteuerabzug gewährt wurde,...
Worum geht es?
Aus Rationalisierungs- und Kostengründen beabsichtigen immer mehr Unternehmen, anstelle von Papierrechnungen, elektronische Rechnungen zu versenden. Um den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger nicht zu gefährden, mussten elektronische Rechnungen bisher vom Rechnungsaussteller entweder mit einer qualifiziert elektronischen Signatur oder mittels EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange) übermittelt werden. In der Unternehmenspraxis wurden diese bisher umsatzsteuerlich anerkannten Möglichkeiten jedoch vielfach als zu kompliziert empfunden.
Die Sicherung der Unternehmensnachfolge gehört zu den wichtigsten unternehmerischen Herausforderungen. Über die Kernaussagen einer Studie zu diesem Thema sowie in der Praxis gesammelte Erfahrungen berichtet ...
Internationale Berufsorganisationen setzen sich für die weltweite Harmonisierung der Rechnungslegung und Prüfungsstandards ein.
Bei den Standards der Abschlussprüfung ist die International Federation of Accountants alleinführend.
Die Entstehung des passiven Unterschiedsbetrags kann verschiedene Ursachen haben. In dem Beitrag werden die Entstehungsgründe aufgezeigt und die möglichen bilanziellen Folgen erläutert.
Interview mit WDR 4 - "Gemeinsame Investitionen ohne Trauschein"
Unser Geschäftsführer Dirk am Brunnen, Rechtsanwalt, im Interview als Experte WDR 4 zum Thema "Gemeinsame Investionen ohne Trauschein".
Mehr als 2 Millionen Menschen leben in Deutschland in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Doch Vorsicht: wer gemeinsam in eine Wohnung oder ein Haus investiert, sollte wissen, dass der Gesetzgeber
keine speziellen Regelungen im Fall einer Trennung getroffen hat. Daher ist
Streit oftmals vorprogrammiert und endet manchmal mit katastrophalen Folgen.
http://www.wdr.de/radio/wdr4/ratgeber/gut_zu_wissen/2011/20111031_immobilien_ohne_trauschein.html
Mittlerweile müssen sich die Unternehmen, die nach dem Handelsgesetzbuch bilanzieren, mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen.
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Im Beispielsfall geht es um die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als Werbungskosten in einer Einkunftsart bzw. als außergewöhnliche Belastungen.
Da die Kosten als Werbungskosten nicht zu berücksichtigen waren, da sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen, war die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen zu prüfen.
Demnach können nach neuer Rechtsprechung die Zivilprozesskosten dann unabhängig vom Gegenstand eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, d.h., wenn ein Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlcih ist wie ein Misserfolg.
Die OFD Rheinland hat in Ihrer Kurzinformation vom 17.2.2011 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Frühstücksgestellung durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer Stellung genommen. Die OFD hat die Auffassung vertreten, dass der Kosteneinbehalt für Frühstück einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstellt, wenn dieser über dem amtlichen Sachbezugswert liegt. Auf Grund der praktischen Schwierigkeiten ist die OFD Rheinland wohl wieder zurückgerudert und verneint nunmehr einen Leistungsaustausch. Durch dieses Hin und Her ist bei vielen Arbeitgebern Verunsicherung entstanden. Da das Thema fast alle Arbeitgeber tangiert, hat die umsatzsteuerliche Behandlung eine hohe praktische Relevanz. Fraglich ist aber weiterhin, welche umsatzsteuerliche Behandlung, unabhängig von dem Rückzieher der OFD Rheinland, zutreffend ist. Im nachfolgenden Beitrag werden hierzu der
Hintergrund, die ursprüngliche Auffassung der OFD Rheinland und die m.E. wesentlichen Aspekte zur umsatzsteuerlichen Würdigung dargestellt. Zu den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen wird insb. auf die Darstellung von Plikat, UStB 2011, 158, verwiesen.
Die Bewertung von Unternehmen, Unternehmensanteilen, Beteiligungen und immateriellen Vermögensgegenständen mittels fi nanzmathematisch basierter Gesamtbewertungen (sog. Zukunftserfolgswerte) bekommt im Handels- und zunehmend auch im Steuerrecht eine immer größere Bedeutung.
Am 30. 8. 2011 hat das BMF einen Entwurf veröffentlicht (vgl. DB0458092), der die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG vom 4. 7. 2008 (BStBl. I 2008 S. 680) überarbeitet. In die Änderungen sind die seitens der Länder an das BMF herangetragenen Zweifelsfragen eingeflossen. Der Entwurf wurde an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. Im Folgenden wird auf verschiedene Änderungen eingegangen.
Grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft
Im Beispielsfall geht es um das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft und deren Rechtsfolgen durch die Hinzurechnung von Darlehenszinsen zum Gewerbeertrag als sog. Dauerschuldzinsen.
Auf Grund eines BFH-Urteils vom 09.02.2011 stellt Diplom-Wirtschaftsjurist Karrenbrock die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bis 2001 und nach 2002 dar.
Auch eine evt. mögliche Übertragung der Rechtsprechung auf die körperschaftsteuerliche Organschaft wird diskutiert sowie der entstandene Zugzwang für Finanzverwaltung und Gesetzgeber.
Deutschland ist bekanntermaßen ein ausgeprägtes Exportland. Daher ist es für Unternehmen der deutschen Wirtschaft an der Tagesordnung, auch Geschäftsbeziehungen mit Kunden im Ausland zu unterhalten. Dabei stellen sich viele rechtliche Problemstellungen.
Urteil des BFH v. 06.04.2011 zu der Anwendung des Halbabzugsverbots bei einem symbolischen Kaufpreis
Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei einem symbolischen Kaufpreis.
Mit Urteil vom 6. 4. 2011 (IX R 61/10, DB 2011 S. 1667) hat der BFH entschieden, dass das Halbeinkünfteverfahren und -abzugsverbot nicht anzuwenden sind, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden.
Maßstäbe setzen - Arbeiten im Netzwerk
Die Vorteile eines organisierten Verbunds beschränken sich nicht nur auf Arbeits- und Kostenteilung. Vor allem die Qualität des eigenen Dienstleistungsangebots steigt.
Gliederung:
Beispiele für die Qualitätssteigerung:
- Aus- und Fortbildung
- Prüfungswesen I
- Prüfungswesen II
- Prüfungswesen III
- Prüfungswesen IV
- Seminare und Veranstaltungen
- Mandantenveranstaltungen
- Expertenwissen
- Inter-Office-Review
- Organisationshandbuch
- Aufbau und Verwaltung von Datenbanken
- Mandantenrundschreiben
- Marketing und PR
- Mitarbeiteraustausch
- Weitere Arbeitskreise
- Unabhängikeit gewahrt
Zum Thema E-Bilanz trafen sich die Redaktion der Wirtschaft Regional und der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Oliver Middendorf.
Grundlagen der Teilwertabschreibung und Wertaufholung
Sowohl in der steuerlichen Ausbildung und in der Steuerberaterprüfung als auch in der Praxis spielen Teilwertabschreibungen und mit diesen verbundene Wertaufholungen eine gewichtige Rolle. Besonders in der Steuerbilanz ist bei den einzelnen Bilanzpositionen eine differenzierte Behandlungsweise angezeigt. Der nachfolgende Beitrag stellt nach einer kurzen Darstellung des Teilwertbegriffs die grundlegenden Voraussetzungen der steuerlichen Teilwertabschreibung anhand einzelner Bilanzpositionen kritisch dar. Ferner wird hierbei auch auf die Auswirkungen in der Handelsbilanz eingegangen.....
Inhaltsübersicht
I. Einführung
II. Teilwertbegriff
III. Voraussetzungen der Teilwertabschreibung
1. Dauerhaftigkeit der Wertminderung
2. Bewertungszeitpunkt
3. Abgrenzung der Teilwertabschreibung zur Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
IV. Teilwertansatz bei einzelnen Bilanzpositionen
1. Abnutzbares Anlagevermögen
2. Nichtabnutzbares Anlagevermögen
3. Beteiligungen
4. Finanzanlagen im Übrigen
5. Umlaufvermögen
V. Wertaufholungsgebot
VI. Verhältnis zwischen Steuer- und Handelsbilanz
VII. Zusammenfassung
Wenn das Konto gepfändet wird, kann das für die Betroffenen richtig unangenehm werden. Schließlich sollen Miete und Rechnungen weiterhin abgebucht werden, und auch der Einkauf will bezahlt sein. Nicht immer wissen die Betroffenen, dass eine Pfändung droht: Vielen ist zum Beispiel nicht bewusst, wie schnell etwa das Finanzamt das Konto bei Steuerrestschulden pfänden kann.
Unser Geschäftsführer Dirk am Brunnen, Rechtsanwalt, im Interview als Experte
in der ZDF-Sendung "Volle Kanne" zu dem Thema "Albtraum Kontopfändung -
Wenn der Geldhahn zugedreht wird". ZDF-Beitrag
Es ist gängige Praxis: Immobilienbesitzer vermieten ihre Wohnungen und Häuser an nahe Angehörige zu einer vereinbarten Miete, die unterhalb des örtlichen Durchschnitts liegt. Möchte der Vermieter aber gleichwohl die mit der Wohnung im Zusammenhang stehenden Reparaturkosten, Abschreibungen, Kreditzinsen und Co. nach Möglichkeit ungekürzt als Werbungskosten steuerlich geltend machen...
Bielefeld (sch). Der Fortschritt stockt. Seit 2008 bastelt das Bundesfinanzministerium an dem Plan, Unternehmen zur Abgabe ihrer Bilanzen in elektronischer Form zu verpflichten. Notgedrungen beabsichtigt die Behörde nun, die Gnadenfrist um ein weiteres Jahr zu verlängern. Verpflichtend wird die E-Bilanz damit voraussichtlich erst ab dem Wirtschaftsjahr 2013 – wenn nicht weitere Probleme auftauchen
Vernetzt zum Erfolg
Kein Freiberufler ist durch die globale Ausrichtung der Unternehmen so stark betroffen wie der Wirtschaftsprüfer. Den gestiegenen Anforderungen wird er häufig nur im Netzwerk gerecht....
Giederung:
- Einleitung
- Nationales HLB Netzwerk
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Finanzielle Aspekte
- Internationales HLB Netzwerk
- Organisationsstruktur
- Aufgaben des Executive Office
Geschäfte mit Auslandsbezug erfordern internationale Verträge. Wer hier unvorsichtig ist, setzt sich erheblichen Risiken aus....
Bilanzbonitätsrating und risikoorientierter Prüfungsansatz
Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Thorsten Melcher und Dipl.-Kfm. Dirk Stöppel analysieren, wie durch ein Bilanzbonitätsrating das Ausfallrisiko (AR) des zu prüfenden Unternehmens geschätzt (ermittelt) und auf dieser Datengrundlage der risikoorientierte Prüfungsansatz verbessert werden kann, indem der Prüfungsumfang an die Gesamtrisiko-Situation des Unternehmens angepasst wird. Außerdem zeigen sie, wie sich aus der Veränderung des Ausfallrisikos (AR) gegenüber dem Vorjahr durch eine sogenannte „Individuelle Sensitivitätsanalyse" die Ursache für das AR bis auf
die einzelnen Bilanz- und GuV-Positionen zurückverfolgen lässt.
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Fragen Sie den Experten:
Herr Heiner Röttger, Geschäftsführer und Gesellschafter bei HLB Dr. Schumacher & Partner GmbH, Münster, beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen zum Thema "Tankgutscheine".
Navigieren Sie hierzu unter http://oxford-business-news.com/indexd.php auf den Reiter "Steuern & Recht" und anschließend mit dem Pfeil nach rechts.
Interview: Die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten ist verfassungswidrig
Der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewönliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) ist verfassungswidrig. Diese Meinung vertritt Lars M. Petrak. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus der Kanzlei Dienst, Schneider & Partner GbR aus Koblenz, in der Fachzeitschrift "Deutsches Steuerrecht" (12/2011, Seite 552ff). Anlass für den WISO-SteuerBrief, Herrn Petrak zu fragen, wie er zu dieser Erkenntnis gelangt ist und wie betroffene Steuerzahler ihre Rechte jetzt wahren können.....
Durch unsere langjährigen Erfahrungen in der Prüfung von Finanzdienstleistern im Leasing und Factoring profitieren Sie von unserem Wissenstransfer. Unsere Spezialisten kennen die Tücken der MaRisk und auch die RechKredV ist uns sehr vertraut. Mehr dazu in unserem aktuellen Flyer...
Soweit Sachzuwendungen an Arbeitnehmer insgesamt den Wert von EUR 44 monatlich nicht übersteigen, sind sie steuerfrei gewährt. Für gleich hohe Geldzuwendungen besteht diese Steuerfreiheit nicht.
Zwei Seiten einer Medaille
Die Kooperation mit anderen Wirtschaftsprüfern kann für den einzelnen ausgesprochen vorteilhaft sein. Gleichwohl besteht die Gefahr, von der Prüfung ausgeschlossen zu werden.
Gliederung:
- Begriffsbestimmung
- Defintion im Handelsrecht
- Kundmachung im Berufsregister
- Transparenzbericht
- Unabhängigkeit im Prüfernetzwerk
- Gemeinsame Haftung
- Probleme der Netzwerksdefintion
- Kooperation zur Qualitätsssicherung
Die Bewertung von Unternehmen, Unternehmensanteilen, Beteiligungen und immateriellen Vermögensgegenständen mittels finanzmathematisch basierter Gesamtbewertungen (sog. Zukunftserfolgswerte) bekommt im Handels- und zunehmend auch im Steuerrecht eine immer größere Bedeutung. Benedikt Kastrup, Partner der HLB Stückmann in Bielefeld, erläutert das komplexe Thema.
Familienunternehmen und Unternehmen mit anonymer Gesellschafterstruktur wie zum Beispiel Börsengesellschaften unterscheiden sich erheblich, wenn es um die Kriterien geht, aufgrund derer sie ihre Entscheidungen treffen. Welche Auswirkungen das hat, verrät Heiner Röttger...
Erfassung von Krankheitsaufwendungen (der Basisversorgung) nur oberhalb einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG?
Durch die Rechtsprechung des BVerfG wird zunehmend auch der Steuergesetzgeber in die Pflicht genommen, das Steuerrecht folgerichtig am Sozialhilferecht orientiert auszugestalten. Jedoch finden die zahlreichen Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht abgedeckte Krankheitskosten, wie etwa Zahnersatz, im Regelfall keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Die Autoren zeigen, dass auch diese Aufwendungen ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge vollständig das zu versteuernde Einkommen mindern müssen. Die derzeitige Regelung nach § 33 EStG mit Anrechnung einer scheinbar „zumutbaren Belastung“ ist verfassungswidrig.
in DStR 12/2011, S. 552ff.
Gewinnmindernde Auflösung eines Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz
Mit Urteil vom 15. 12. 2010 (10 K 96/07 F, DB0412490) hat das FG Münster entschieden, dass die Auflösung eines aktiven Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz nicht auf den prozentualen Anteil des übernommenen Kapitalanteils am Gesamtkapital zu beschränken ist. Der Ausgleichsposten sei in der Höhe des jeweiligen Gewinnanteils des Kommanditisten aufzulösen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 23. 12. 2010 (VI C 6 – S 2144/07/10004, DB 2011 S. 87) werden die Kriterien für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen geregelt. Das Schreiben ersetzt die Schreiben vom 1. 12. 1992 (BStBl. I 1992 S. 729 = DB 1992 S. 2525), vom 25. 5. 1993 BStBl. I 1993 S. 410 = DB 1993 S. 1115), vom 30. 5. 2001 (BStBl. I 2001 S. 348 = DB 2001 S. 1338) und vom 2. 4. 2007 (BStBl. I 2007 S. 441 = DB 2007 S. 945). Die aktuelle BFH-Rspr., insbesondere das BFH-Urteil vom 12. 5. 2009 (BFH/NV 2009 S. 1326), ist in das BMF-Schreiben mit eingeflossen...
Hintergrund: Seit Mitte 2005 tauschen die EU-Staaten und wichtige Drittstaaten Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus. Somit erhalten die deutschen Finanzbehörden Kontrollmitteilungen, wenn in Deutschland ansässige steuerpflichtige Einzelpersonen im Ausland Zinseinnahmen erzielt haben.
Einige Länder verzichten auf Kontrollmitteilungen und setzten die Richtlinie durch einen anonymen Steuerabzug um. Länder, die die Quellensteuer anwenden sind z.B. Luxemburg, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein.
Die EU-Quellensteuer kann über die Anlage KAP bei der Steuererklärung angegeben werden und wird auf die Abgeltungsteuer angerechnet.
Rückstellungen für anstehende Verwaltungskosten einer Betriebsprüfung (bei Großbetrieben)
Im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich verursachte Verwaltungskosten künftiger Bp sind im Grundsatz rückstellungsfähig. Dabei untersagt H 5.7 Abs. 4 EStH die Rückstellungsbildung für künftige Bp-Kosten, solange es an einer Prüfungsanordnung fehlt. Dem entgegenstehend entschied das FG Baden-Württemberg im Fall eines Großbetriebs mit Anschlussprüfung, dass auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung für zukünftige Bp eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu bilden ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. 10. 2010 – 3 K 2555/09, DB0402307). Die Revision wurde zugelassen.
aus www.mittelstandsdialog.de
Mezinárodní danové vztahy mezi Ceskou republikou a Spolkovou republikou Nemecko
Zeitschrift: e-Bulletin - Komory danových poradcu Ceské republiky (Zeitschrift der tschechischen Steuerberaterkammer)
Für die zeitliche Anwendung der Neuregelung kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an. Das heißt: Endet die jeweilige Leistung nach dem 31.12.2009, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Begünstigt ist auch die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen. Als kurzfristige Beherbergung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Die Leistungen müssen unmittelbar der Beherbergung dienen. Somit unterliegen z.B. auch die folgenden Leistungen dem Steuersatz von 7 %:
• die Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
• der Stromanschluss sowie
• die Reinigung und der Weckdienst.
Sofern es sich um untypische Nebenleistungen zur Beherbergung handelt, gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Dazu zählt das BMF u.a. die folgenden Leistungen:
• Überlassung von Tagungsräumen,
• Parkplatzgebühren,
• Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb-/Vollpension und All-inklusive),
• Getränke aus der Minibar,
• Kosten für Telefon, Internet und „pay per view“,
• Transport zum bzw. vom Bahnhof/Flughafen,
• Überlassung von Sportgeräten- und anlagen sowie
• Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (Wellnessangebote).
Aus Vereinfachungsgründen dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen (z.B. Frühstück und Garagengebühren) in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Einerseits bietet die Selbstanzeige nicht nur für den Täter die Möglichkeit, in die Straffreiheit zurückzukehren. Auch für die Finanzämter hat eine Selbstanzeige viele Vorteile. Ohne eine solche fehlen oft die Ermittlungsansätze gegenüber Gehilfen oder Mittätern. Selbst die Tatentdeckung an sich ist zweifelhaft. Auch ist ohne eine Selbstanzeige die Aufklärung einer Steuerhinterziehung im Einzelfall deutlich schwieriger und zeitaufwendiger, was mit Blick auf die Personalressourcen bei den Finanzbehörden problematisch sein kann. Da vor diesem Hintergrund nicht alle Steuerhinterzieher ertappt werden würden, wäre auch das Steueraufkommen entsprechend geringer.
Andererseits ist die Politik der Ansicht, dass die großzügigen Regelungen der Selbstanzeige der Schwere der Schuld nicht gerecht werden. Es entspricht nicht dem politischen Willen, dass die Regelungen zur Selbstanzeige von Steuerhinterziehern quasi als Teil ihrer Hinterziehungsstrategie missbraucht werden. Hierauf zielt jedenfalls der Antrag der CDU/CSU- und FDP-Fraktionen „Steuerhinterziehung wirksam und zielgenau bekämpfen“, welcher am 21.05.2010 auf der Tagesordnung der 24. Sitzung des Bundestages stand.
Daher soll die wirtschaftliche Belastung für die Steuerhinterzieher steigen. Die entsprechenden Überlegungen scheinen dahingehend zu gehen, die Hinterziehungszinsen, welche derzeit lediglich 6% p.a. betragen, zu erhöhen. Auch soll der Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige möglich ist, vorverlegt werden. Nach den Plänen soll diese schon dann nicht mehr möglich sein, wenn dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung lediglich zugestellt worden ist.
Erheblich dürfte insbesondere der Plan sein, die Wirksamkeit der Selbstanzeige davon abhängig zu machen, dass diese allumfassend ist. Ein „Vergessen“ von anderen Einkünften, bei denen eine Entdeckung derzeit nicht droht, würde mithin dazu führen, dass die Straffreiheit insgesamt infrage gestellt wird. Bislang verhält es sich so, dass hinsichtlich der erklärten Einkünfte Straffreiheit erlangt wird, das Risiko der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nur noch hinsichtlich der Teile der Einkünfte fortbesteht, welche noch nicht im Rahmen der Selbstanzeige offengelegt worden sind. Strafbefreiung soll zukünftig jedoch nur noch denjenigen gewährt werden, welche alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbaren. Eine Teilselbstanzeige scheidet mithin aus.
In diesem Zusammenhang hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 20.05.2010 (1 StR 577/ 09) bereits Fakten geschaffen. Schon in der Vergangenheit war die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige. Was hierunter genau zu verstehen ist, wurde gerade in letzter Zeit heftig diskutiert. Der 1. Strafsenat hat nunmehr Klarheit geschaffen. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit liegt nur vor, wenn der Täter vollständige und richtige Angaben macht und nicht nur diejenigen Sachverhalte offenlegt, deren Entdeckung er befürchtet. Das Gesetz selbst fordert die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Nur unter dieser Voraussetzung wird der Täter straffrei.
Unklar bleibt weiterhin, ob hiermit die Vollständigkeit innerhalb einer Einkunftsart gemeint ist oder aber von diesem Kriterium sämtliche Einkunftsarten erfasst werden. Nicht klar ist auch, wie zukünftig die Fälle zu behandeln sind, in denen die Unvollständigkeit der Selbstanzeige erst Jahre später entdeckt wird.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.
In einem ausführlichen Schreiben äußert sich die Oberfinanzdirektion Münster zum Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern“. Hierbei werden drei Themenbereiche abgegrenzt, Besonderheiten aufgezeigt und zahlreiche Beispiele gegeben. Nachfolgend die Grundsätze im Überblick:
• Sucht ein Arbeitnehmer eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche auf, liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Auf die Art, den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an. Sofern die betriebliche Einrichtung nicht an 46 Arbeitstagen im Jahr aufgesucht wird, dies im Vorfeld jedoch geplant war, handelt es sich dennoch um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte selbst dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an mindestens 46 Tagen aufgesucht hat, obwohl dieser Umfang nicht geplant war.
• Sofern der Arbeitnehmer in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt wird, wird diese grundsätzlich nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.
• Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten auch bei vorübergehender Abwesenheit wegen einer Aus- oder Fortbildung. Daher wird die Bildungseinrichtung selbst dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie - wie vom Bundesfinanzhof entschieden - längerfristig über vier Jahre aufgesucht wird.
Fazit: Liegt für den Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ vor, entfällt die Möglichkeit der Geltendmachung von Reisekosten als Werbungskosten. Es kommen in diesem Fall lediglich die Fahrtkosten (bei PKW-Nutzung mit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten zum tragen.
Grundsätzlich besteht beim Finanzgericht kein anwaltlicher Vertretungszwang. Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht haben die Richter darauf hinzuwirken, dass Formfehler vermieden, sachdienliche Anträge gestellt, Unklarheiten beseitigt oder fehlende Sachverhaltsangaben ergänzt werden. Und anders als man es bei Zivilprozessen häufig anlässlich von Sammelterminen erlebt, nimmt sich das Finanzgericht zur Erörterung jeden Falles ausreichend Zeit.
Diese Sicherheit ist jedoch trügerisch.
Zunächst gibt es hier kein weiteres Berufungsverfahren. Das Finanzgericht ist die einzige Tatsacheninstanz. Dort gemachte Fehler führen fast immer auch zum Verlust des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof. Die Revision ist zudem die Ausnahme, denn nicht immer lässt das Finanzgericht diese zu. Die Revision dann über eine Nichtzulassungs-beschwerde zu erzwingen, ist statistisch gesehen wenig erfolgsversprechend. Mithin ist das Finanzgericht in der Praxis für den Steuerpflichtigen in den meisten Fällen die erste und zugleich die letzte Instanz der gerichtlichen Überprüfung eines Tatsachensachverhaltes.
Zudem muss gesehen werden, dass für das Urteil immer der dargelegte Sachverhalt maßgeblich ist. Aufgrund der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen muss dieser zunächst den maßgeblichen Sachverhalt selbst darstellen, während das Finanzgericht weitere Sachverhaltsermittlungen nur anstellen muss, wenn dies konkret und mit substantiierten Beweisanträgen verlangt wird.
Schon deswegen ist es notwendig, dass der stritte Sachverhalt durch einen erfahrenen Steuerjuristen sowohl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung als auch in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen und gegenüber dem Gericht verteidigt wird. Selbst Steuerberater und Wirtschaftsprüfer scheitern hierbei häufig. Zwar im materiellen Steuerrecht sehr kompetent, fehlt die Erfahrung vor den Prozessgerichten. Dies gilt gerade mit Blick auf den mündlich und streitig geführten Diskurs mit der in voller Besetzung tagenden Richterbank während der Verhandlung.
Sind im Übrigen Beweisanträge gestellt, muss darauf geachtet werden, dass man in der mündlichen Verhandlung in keinen Rügeverzicht hineinläuft. Die Revision kann dann nicht mehr auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gestützt werden. Hier muss er Prozessvertreter rechtzeitig handeln. Am Ende des Prozesses ist schließlich besonderes Augenmerk auf die Kostenentscheidung zu legen. Klagerücknahme oder Erledigtenerklärung? Auch hier lauern nochmals Fallstricke, welche der im Finanzgerichtsprozess erfahrene Fachanwalt für Steuerrecht kennt.
Dieses Handeln des vorläufigen Insolvenzverwalters stellt nunmehr aufgrund der derzeit gängigen Praxis der Finanzverwaltung für den Geschäftsführer ein erhebliches persönliches Risiko dar. Die Finanzämter versuchen nämlich, den Geschäftsführer für den durch den Widerruf der getätigten Lastschrifteinzüge entstandenen Steuerausfall gem. der §§ 34,69 AO persönlich in Haftung zu nehmen.
Es ist daher bereits im Vorfeld einer möglichen Krise proaktiv darüber nachzudenken, der Finanzverwaltung statt einer Einzugsermächtigung einen Abbuchungsauftrag zu geben, auch wenn letzterer Gebühren bei den Banken kostet.
Sofern die Insolvenzreife jedoch bereits eingetreten ist, sollten die Lastschriften grundsätzlich nicht einfach „schnell“ genehmigt werden, da dies wiederum eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Insolvenzmasse auslösen kann. In diesem Fall bleibt nur die Verteidigung gegen den Haftungsanspruch der Finanzverwaltung. Hierbei bestehen gute Aussichten, zusammen mit einem erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht eine Haftung abzuwehren.
Seit 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Anlage KAP muss bei der Steuererklärung nicht eingereicht werden.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Liegen die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 EUR und bei Verheirateten 1.602 EUR) besteht eine Erklärungspflicht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und -depots, Zinsen aus Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen. Eine Anlage KAP ist auch dann mit der Steuererklärung abzugeben, wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim jeweiligen Kreditinstitut also nicht gestellt worden ist. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.
Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein Veranlagungswahlrecht besteht. Steuerpflichtige sollten die Anlage KAP vor allem dann abgeben, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.
Hinweis der OFD Koblenz: Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen von rund 15.000 EUR bei Einzelpersonen und rund 30.000 EUR bei Verheirateten nicht überschritten ist.
Mittlerweile wurde die angekaufte Steuer-CD ausgewertet und die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft hat rund 1.100 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Insgesamt soll es sich um ein Anlagevermögen von 1,2 Mrd. Euro handeln, welches in der Schweiz vor den deutschen Steuerbehörden versteckt worden sein soll. Die Finanzbehörden erhoffen sich nach dem finanziellen Segen durch die Selbstanzeigen noch weitere 400 Mio. bis 500 Mio. Euro zusätzlicher Einnahmen. Verfahren gegen Steuerpflichtige aus anderen Bundesländern hat die Staatsanwaltschaft in Düsseldorf nach dorthin abgegeben. Schwerpunktmäßig soll der Süden und der Westen der Republik betroffen sein; wie der Presse zu entnehmen ist, sind aber auch Bürger aus Rheinland-Pfalz im Visier der Steuerfahndung.
Diesen droht nun unangenehmer Besuch von der Steuerfahndung. Der Illusion, dass es schon nur die Anderen treffen wird und man selbst verschont bleibt, sollte schnell ad acta gelegt werden. Auch wenn eine Selbstanzeige nunmehr häufig zu spät kommen wird, da die Tat bereits entdeckt sein wird, sollte weiter über eine freiwillige Nacherklärung nachgedacht werden, welche dann wie ein „Geständnis“ und zumindest bei der Festsetzung der Strafhöhe mildernd wirken kann.
Kommt der Ernstfall und die Steuerfahnder stehen vor der Tür, heißt es Ruhe bewahren. Spätestens jetzt ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Die Durchsuchung selbst kann man nun nicht mehr verhindern. Schweigen ist nunmehr oberstes Gebot. Auch wenn die Versprechen der durchaus freundlich auftretenden Fahnder noch so verlockend klingen, sind Erklärungen zur Sache zu vermeiden. Einlassungen können später noch abgegeben werden und voreilige Äußerungen verschlechtern die Position nur. Auch der Steuerberater sollte nicht von der Schweigepflicht entbunden werden.
Da man als Betroffener der akuten Situation der Durchsuchung emotionalem Stress und Druck ausgesetzt ist, ist es notwendig, einen Rechtsanwalt als Verteidiger und distanzierten objektiven Dritten so schnell wie möglich hinzuziehen. Hieran kann einen die Steuerfahndung auch nicht hindern. Der größte Vorteil der Steuerfahnder ist die Schockwirkung. Aber alleine der Verteidiger kann von der Fahndung nicht unter Druck gesetzt werden und ist schon deswegen der bessere Gesprächspartner.
Bis zum Eintreffen des Steuerstrafrechtsverteidigers sollte man sich die Dienstausweise zeigen und den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Der Umfang der Durchsuchung ist zu prüfen, um eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses zu bitten. Werden bestimmte, benannte Unterlagen gesucht, sollten diese übergeben werden, um Zufallsfunde zu vermeiden. Häufig werden die Fahnder auch dazu überredet werden können, auf den Rechtsanwalt zu warten. Verweigern diese sich einer entsprechenden Bitte, sollten die Fahnder bei der Durchsuchung nicht alleine gelassen werden, ohne diese jedoch an ihrer Arbeit zu hindern. Auch hier gilt es, Ruhe zu bewahren. Die Fahndung ist nicht zimperlich und macht auch vor Intimbereichen nicht halt. Finden die Fahnder Unterlagen, ist auf einer Beschlagnahme zu bestehen. Auf keinen Fall sollten gefundene Unterlagen freiwillig herausgegeben werden.
Pensionsrückstellung im Krisenfall: Geschäftsführende Gesellschafter sollten aufpassen
Seit langem stellen sich die deutschen Unternehmen erfolgreich der Globalisierung der Wirtschaftsbeziehungen...
Die Wirtschaftskrise ist noch nicht ausgestanden
Düsseldorf, den 5.10.2009 – Die Mitglieder von HLB Deutschland, einem Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, haben sich auf ihrer diesjährigen Fachtagung in Palma de Mallorca mit den Folgen der globalen Wirtschaftskrise und deren Bewältigung beschäftigt. Außerdem stand die Entwicklung der europäischen Gesetzgebung, die länderübergreifende Qualitätssicherung sowie die Situation in Spanien und anderen europäischen Ländern auf der Tagesordnung.
Mit allzuviel Optimismus konnte Dr. Peter Merk, Chefvolkswirt der LBBW
in Stuttgart, auf dem Fachtag 2009 des HLB-Netzwerkes Ende September in
Palma de Mallorca nicht dienen: „Die Krise ist zu Ende, wenn sich für das
Problem an den Finanzmärkten eine echte Lösung abzeichnet.“ Bislang finde
aber überwiegend ein Operieren an den Folgen und nicht an den Ursachen auf
der Aktivseite der Bankbilanz statt. Auch Dr. Georg Oster, Beauftragter
für Spanien und Portugal bei der Germany Trade & Invest GmbH, hält die
globale Wirtschafts- und Finanzkrise noch nicht für ausgestanden. „Spanien
durchläuft wirtschaftlich eine sehr schwierige Phase, die Krise trifft das
Land besonders hart“, sagte er vor den knapp 100 Wirtschaftsprüfern und
Steuerberatern aus ganz Deutschland. Ohne strukturelle Veränderungen sei
mit einer Erholung nicht zu rechnen, auch fehle „ein großer nationaler
Pakt zwischen Regierung, Opposition und Sozialpartnern.“ ...
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMog) ist am 28. Mai 2009 verkündet worden. Damit wurde die größte Reform des Bilanzrechts seit mehr als 20 Jahren nunmehr Wirklichkeit...
Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage des Mittelstandes – Gibt es eine Kreditklemme?
Inhaltsverzeichnis
0.Ausgangslage
- weltweite Wirtschaftskrise
- Verlauf der Krise
- Kreditklemme
- politische Rahmenbedingungen
- Steuern
- Bilanzen 2008
1. Situation in einzelnen Branchen
2. Bankenlandschaft aus Sicht des Mittelstandes
- braucht man Landesbanken?
3. Mittelständische Finanzierung in der Krise
- Eigenkapital - Thesaurierung ? Zuführung?
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- klassische Bankfinanzierung
- Alternative Finanzierungsalternativen
- Zurückhaltung der Kreditversicherer
4. Kreditklemme – ja oder nein ?
- in einzelnen Branchen
- Geldillusion in der Umlauffinanzierung
- Konditionengestaltung schlägt auf Zinsquote
- angebotsinduzierte Marktschwächen
- Wertverfall der Assets
5. Materialien
- divers
für weitere Informationen:
Prof. Dr. W. Edelfried Schneider, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
geschäftsführender Partner der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
Digitale Signatur und steuerrechtliche Anforderungen im europäischen Kontext (Cross Border)
Inhaltsangabe der umfänglichen Vortragspräsentation:
Anforderungen an digitale Signaturen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Digitale Signatur im Umsatzsteuerrecht
Digitale Signaturen im Steuerrecht anderer EU-Mitgliedstaaten
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen nach dem Steuerbürokratieabbaugesetz
für weitere Informationen:
Dr. Julia Schneider, Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Prokuristin/Kommanditistin der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
BFH, Urteil vom 27.11.2008 - V R 8/08
Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 12.12.2006 - 4 K 71/05 (EFG 2007, 1195)
Aktuelle umsatzsteuerliche Fragen gemeinnütziger Einrichtungen Zuschüsse - Organschaft - Zweckbetrieb
Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes
Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes, in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 21 / 2008, Seiten 1032-1037
Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben.
- 1. Einführung
- 2. § 11 Abs. 2 BewG-E i.V. mit § 5 AntBVBewV
- 3. Kapitalisierungsfaktor
- 4. Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG
- 5. § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot
- 5.1. § 11 Abs 2 BewG-E als Kannvorschrift
- 5.2. Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot
- 5.2.1. Bestimmheitskriterien
- 5.2.2. Der Kapitalisierungszinssatz als unbestimmter Rechtsbegriff
- 5.2.3. Ermessen des Verordnungsgebers
- 5.2.4. Lösungsansätze
- 6. Zusammenfassung
Veräußerung von Immobilienkrediten: Für Betroffene wird die Zweckerklärung besonders wichtig
1. Compliance und Steuern
a) Begriffsbestimmung
b) Verantwortlichkeit der Unternehmsleitung und Aufgabe der Corporate Compliance
2. Wirtschaftliche Risiken aus dem Bereich des Steuerrechts
a) Ausgewählte Tatbestände des Strafgesetzbuches
b) Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten der Abgabenordnung
c) Besondere Haftungstatbestände des Steuerrechts
d) Steuerliche Nebenleistungen
e) Compliance im internationalen Zusammenhang
f) Interne und externe Kosten aus der Befolgung steuerrechtlicher Vorschriften
3. Wesentliche Merkmale eines Compliance-Management-Systems und deren beispielhafte Erläuterung
a) Risikoanalyse
b) Information und Kommunikation
c) Kontrollumfeld und Kontrollaktivitäten
d) Überwachung
I. Einführung
II. Die beschränkte Haftung: Zweck und Grundsätze des Trennungsprinzips
1. Das Trennungsprinzip ( § 13 Abs. 2 GmbHG)
2. Das Stammkapital als Haftungsfonds ( § 5 GmbHG)
3. Wertigkeit der Haftungsbeschränkung
III. Die Durchgriffshaftung im Allgemeinen
IV. Tatbestände der Durchgriffshaftung in der Rechtsprechung
1. Besonderer persönlicher Verpflichtungsgrund
2. Vermögensvernichtung
3. Existenzvernichtender Eingriff
V. Durchgriffshaftung bei materieller Unterkapitalisierung?
1. Rechtsmissbräuchliche Gründung
2. Unterkapitalisierung durch treuwidriges Verhalten
VI. § 826 BGB
VII. Durchgriffshaftung in der Krise der Gesellschaft
1. Rechtfertigung eines Haftungsdurchgriffs
2. Vorrausetzungen
a. Krise und materielle Unterkapitalisierung
b. Kenntnis des Gesellschafters
VIII. Zusammenfassung
Größenabhängige Klassifizierung nach § 267 HGB bei Neugründungen und Umwandlungen
Autor
06.02.2007 Initiativbanking aktuell - Der WGZ BANK-Newsletter für Firmenkunden und Privatanleger
Kreditvergaben der GmbH & Co. KG an ihre Gesellschafter nach der neuen Rechtsprechung des BGH
Die Qualitätssicherung aus der Sicht einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
"Aktuelle Aspekte der bilanziellen Behandlung von Zuwendungen (Spenden) an gemeinnützige Organisationen"
„Steuerwirksame Berücksichtigung von Verlusten bei teilfertigen Bauaufträgen“
1.Einleitung
2.Sachverhalt und Urteil der Vorinstanz
3.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2005
3.1. Vertragsnatur und sich hieraus ergebende Fragen für die Bilanzierung
3.2. Umlaufvermögen
3.3 Maßgeblichkeit des Teilwerts
3.4. Maßgeblichkeit der Methode der retrograden Bewertung
3.5. Verhältnis des Teilwerts zur Drohverlustrückstellung
4.Berücksichtigung des gesamten aus einem Bauvorhaben drohenden Verlustes
5.Würdigung und Zusammenfassung