Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019, in der eine Begründung einer Steuerschuld bei unberechtigt oder unrichtig ausgewiesenen Negativbeträgen ausgeschlossen wurde, nahm das Bundesfinanzministerium am 18.4.2023 zu diesem Thema Stellung. Dabei sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1. Abrechnung über eine Entgeltminderung
Der unzutreffende Ausweis einer Entgeltminderung durch ein Minuszeichen in einer Rechnung führt nicht zu einer Steuerschuld. Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es sich bei dem Umsatzsteuerbetrag weder um einen unrichtig ausgewiesenen „Mehrbetrag“ noch um einen unberechtigt ausgewiesenen Betrag handelt, da es an einer Leistungsabrechnung mangelt. Dies entspricht der Auffassung des Bundesfinanzhofs.
2. Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung
Rechnet der Leistende unberechtigt eine (angeblich) erbrachte Leistung ab und wird die Umsatzsteuer entsprechend als negativer Betrag in der Rechnung ausgewiesen, geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass Umsatzsteuer geschuldet wird. Der negative Ausweis stehe hier für eine Zahlungsverpflichtung und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei daher nicht anzuwenden.
3. Abrechnung mittels Gutschrift
Bei Abrechnungen im Gutschriftenwege hält das Bundesfinanzministerium die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ebenfalls für nicht anwendbar. Es geht von der Entstehung der Umsatzsteuerschuld aus, sofern in der Gutschrift die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen wird.
Zudem sind weitere Informationen zur Prüfung der Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung oder über eine Entgeltminderung nur ergänzend heranzuziehen, wenn die Abrechnung darauf verweist. Diese Auffassung steht jedoch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen, nach der die Finanzverwaltung sämtliche Unterlagen zu berücksichtigen hat, die zur Prüfung eines Sachverhalts zur Verfügung stehen.