Beachtung der Regelungen nach dem Verpackungsgesetz in Deutschland
In- und ausländische Unternehmen unterliegen in Deutschland der Lizenzierungspflicht bei einem dualen System, sofern sie Verpackungen in Umlauf bringen. Neben dieser Systembeteiligungspflicht besteht auch eine zwingende Registrierungspflicht beim Verpackungsregister. Zusätzlich ist in vielen Fällen auch eine Prüfung der gemeldeten Mengen notwendig.
Gemäß dem seit dem 1.1.2019 geltenden Verpackungsgesetz müssen alle Unternehmer für ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eine Vollständigkeitserklärung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hinterlegen, wenn sie „Erstinverkehrbringer“ sind. Dies muss bis zum 15. Mai für das vorausgegangene Kalenderjahr geschehen. Als Erstinverkehrbringer gilt jeder Produzent, Importeur oder Exporteur, der für private Endverbraucher bestimmte Waren in Verkaufs- oder Umverpackungen in Deutschland erstmals an Dritte abgibt. Dritte können dabei Händler oder Endverbraucher sein.
Die hinterlegten Meldemengen sind bei Überschreiten der gesetzlichen Grenzen zwingend von einem registrierten Prüfer (u. a. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) zu prüfen
Neben inländischen Unternehmen sind auch Unternehmer aus dem Ausland in Deutschland registrierungspflichtig, wenn sie als Exporteure entsprechende Waren nach Deutschland verkaufen. Alle bisher registrierten Unternehmen sind im Herstellerregister unter www.verpackungsregister.org einsehbar.
Wer seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nicht nachkommt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Hinweis:
Allen betroffenen Unternehmen empfehlen wir, rechtzeitig vor dem Stichtag 15.5.2020 die entsprechenden Vollständigkeitserklärungen für das Jahr 2019 zu erstellen und prüfen zu lassen! Gerne unterstützen wir Sie hierbei.