Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage bei der Grunderwerbsteuer

10.05.2021

Beim Kauf einer Immobilie fällt Grunderwerbsteuer an, die je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises beträgt.

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung konnten Käufer bislang eine Minderung der Grunderwerbsteuer erreichen, wenn im Kaufvertrag angegeben wurde, dass in dem Kaufpreis eine Instandhaltungsrücklage enthalten war. Das ging aus einer internen Verfügung der Finanzverwaltung aus Februar 2019 hervor.

Am 16.9.2020 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um eine anteilige Instandhaltungsrücklage zu kürzen ist. Damit ist auch auf den Teil des Kaufpreises, den der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung für die anteilige Instandhaltungsrücklage aufwendet, Grunderwerbsteuer zu zahlen.

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