Handelsrechtliche Behandlung von Kurzarbeitergeld

HLB Deutschland

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Im Rahmen der Corona-Krise hat die Bundesregierung am 25.3.2020 Erleichterungen zur Kurzarbeit geregelt. Rückwirkend zum 1.3.2020 gelten folgende neue Regelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld:

  • Senkung des Schwellenwerts für den Arbeitsausfall: Nur noch mindestens 10 % (statt zuvor ein Drittel) der Beschäftigten eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung müssen im jeweiligen Kalendermonat von einem 10 %-igem Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Verzicht auf den Aufbau negativer Salden bei Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Kurzarbeit
  • Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer und Beschäftigte in Zeitarbeit (Antrag auf Kurzarbeitergeld durch das Verleihunternehmen)
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit

Handelsrechtlich ist aufgrund der Treuhandfunktion beim Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld als durchlaufender Posten ohne Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Wegen der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes mit der Lohnabrechnung ist in der Praxis eine Erfassung als Personalaufwand akzeptabel. Das von der Agentur für Arbeit erstattete Kurzarbeitergeld ist dann mit diesem Personalaufwand zu verrechnen, sodass sich danach per Saldo keine Auswirkungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergeben.

Neu ist die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit. Hierbei handelt sich um Zuwendungen, die ertragswirksam (z. B. unter den sonstigen betrieblichen Erträgen) zu erfassen sind.

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