Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
Das Justiz- und Verbraucherschutzministerium hat am 13.2.2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt, um die vom Europäischen Parlament beschlossene Restrukturierungsrichtlinie umzusetzen. Nach dem Entwurf sollen sowohl insolvente unternehmerisch tätige Personen als auch Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu einem Verfahren haben, das ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine volle Entschuldung nach einer Wohlverhaltensperiode von drei Jahren ermöglicht.
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll etappenweise bis zum 17.6.2022 erfolgen. Es ist vorgesehen, dass sich die Dauer der Wohlverhaltensperiode in einem Übergangszeitraum monatlich von derzeit sechs Jahren um je einen Monat reduziert, bis sie letztendlich zum 17.6.2022 auf drei Jahre verkürzt ist. Diese Vorgehensweise verhindert, dass überschuldete Schuldnerinnen und Schuldner die Einleitung des Verfahrens verzögern, um in den „Genuss“ der kürzeren Verfahrensdauer zu kommen. Denn für jeden Monat, den der Schuldner oder die Schuldnerin mit der Antragstellung wartet, verkürzt sich die Restschuldbefreiungsfrist auch nur um einen Monat. Die Summe aus zugewarteter Zeit und Restschuldbefreiungsfrist ist stets gleich. Immer wird das Verfahren am selben Tag abschlussreif sein.
Ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren soll zukünftig nicht mehr nach zehn, sondern erst nach 13 Jahren möglich sein.
Weiter ist geplant, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung kraft Gesetzes außer Kraft treten. Ist die geplante Tätigkeit jedoch aus anderen Gründen nur mit einer behördlichen Genehmigung möglich, muss diese nochmals eingeholt werden.