Bürokratieentlastungsgesetz IV
31.10.2024
Ein zentraler Bestandteil des Bürokratieentlastungsgesetzes IV vom 23.10.2024 ist die Reduzierung der Schriftformerfordernisse im Zivil-, Gesellschafts- und Arbeitsrecht. Im Zivilrecht bedeutet dies, dass bestimmte Verträge und Vereinbarungen künftig auch in Textform (z. B. per E-Mail) abgeschlossen werden können. Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch wesentliche Ergänzungen vorgenommen.
Zu den wesentlichen Änderungen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV vom 23.10.2024 gehört die Modernisierung der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Künftig sollen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte digital bereitgestellt werden, ohne dass eine Einwilligung des Empfängers erforderlich ist. Stattdessen wird eine Widerspruchslösung eingeführt.
Im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz werden die Formerfordernisse gelockert. Damit soll es Unternehmen erlaubt werden, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform soll möglich sein, wenn das Dokument für die Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann sowie der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden einheitlich von zehn auf acht Jahre verkürzt. Kritiker warnten allerdings, dass dies die Aufklärung von Steuerdelikten erschweren könnte. In Reaktion darauf wurde beschlossen, für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, eine Verzögerung des Inkrafttretens der neuen Fristen um ein Jahr vorzusehen.
Zudem wurde im Aktienrecht eine Entlastung eingeführt, derzufolge Unternehmen vergütungsbezogene Beschlüsse der Hauptversammlung künftig nur noch auf ihrer Website veröffentlichen müssen. Eine zusätzliche Bekanntmachung entfällt.
HINWEIS: Das Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Maßnahmen treten damit am 1.1.2025 in Kraft.