Grunderwerbsteuer – Fortführung
der Begünstigungsvorschriften
für Personengesellschaften

15.01.2024

 

Da das Wachstumschancengesetz im letzten Jahr nicht mehr beschlossen wurde, sind einige zeitkritische Gesetzgebungsvorhaben herausgenommen und mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 beschlossen worden. Darin
enthalten ist auch eine dreijährige Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 der Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften.

Mit Wirkung zum 1.1.2024 sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft getreten. Dadurch wird bei(rechtsfähigen) Personengesellschaften der bisher geltende Begriff des Gesamthandsvermögens durch
das originäre Gesellschaftsvermögen ersetzt. Da im Grunderwerbsteuerrecht vorgesehene Begünstigungen teilweise auf den Begriff des Gesamthandsvermögens abstellen, war bislang umstritten, ob die Reform Einfluss auf die Anwendbarkeit dieser grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften hat. Dies gilt insbesondere für die äußerst praxisrelevanten Begünstigungsvorschriften für Personengesellschaften, die
Grundstücksübertragungen von einem Gesellschafter auf eine Personengesellschaft bzw. von einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter erfassen.

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde nun Rechtssicherheit für die zukünftige Anwendung der Begünstigungsvorschriften für Personengesellschaften geschaffen. Durch die Einführung einer (befristeten) Übergangsregelung wird
sichergestellt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand behandelt werden und deren Vermögen
als Gesamthandsvermögen.

Zudem kommt es laut der Gesetzesbegründung durchdas Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts nicht zu einem passiven Verstoß gegen laufende Nachbehaltensfristen. Gleichzeitig mit der Einführung der Übergangsregelung
wurde auch deren Aufhebung zum 1.1.2027 beschlossen. Die Übergangszeit soll nun für die Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes und ggf. auch für eine umfassende Neugestaltung genutzt werden.

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