Wachstumschancengesetz: Verbesserte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

30.11.2023

 

In dem am 17.11.2023 vom Bundestag beschlossenen Wachstumschancengesetz werden bestehende Abschreibungsregelungen – wie etwa die Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter – erweitert und mit der degressiven Abschreibung für Wohngebäude neu eingeführt. Diese Regelungen gelten teilweise nur befristet.

Mit dem vom Bundestag am 17.11.2023 beschlossenen Wachstumschancengesetz werden bestehende steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten verbessert und eine neue degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeführt:

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
    Für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird die bisherige Wertgrenze von 800 € auf 1.000 € angehoben. Auch der alternativ anwendbare Sammelposten wird deutlich verbessert. So soll zum einen die bisherige Wertgrenze von 1.000 € auf 5.000 € angehoben und zum anderen der typisierte Abschreibungszeitraum von bisher fünf auf nunmehr drei Jahre verkürzt werden. Die Neuregelung soll für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 gelten.
  2. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
    Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zum 1.1.2020 eingeführt und bis zum 31.12.2022 verlängert. Aufgrund der aktuellen Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1.1.2023 und dem 30.9.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, steht die degressive Abschreibung nicht zur Verfügung.

  3. Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude
    Um die Investitionen in den Wohnungsneubau attraktiver zu machen, wird speziell für Wohngebäude eine auf sechs Jahre befristete (echte) degressive Abschreibung in Höhe von 6 % eingeführt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein Baubeginn nach dem 30.9.2023.

  4. Sonderabschreibung nach § 7g EStG
    Unternehmen können für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten in Anspruch nehmen. Dieser Abschreibungshöchstbetrag soll ab dem 1.1.2024 auf 50 % erhöht werden. Voraussetzung ist, dass der Gewinn des Betriebs des Steuerpflichtigen im Vorjahr die Grenze von 200.000 € nicht überschritten hat und das Wirtschaftsgut entweder vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen (fast) aus- schließlich betrieblich genutzt wird.

  5. Abschreibung bei Mietwohnungsneubau
    Die Fristen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau sind verlängert worden. Bisher musste der Bauantrag bis zum 31.12.2026 gestellt werden. Künftig ist eine Bauantragstellung bis zum 30.9.2029 ausreichend. Zudem wird die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung von Neubaumietwohnungen, die die „Effizienzhaus 40“-Kriterien erfüllen, von 2.500 € auf 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche erhöht.

PRAXISTIPP: Da es sich um rein steuerliche Abschreibungen handelt, ist stets zu prüfen, ob handelsrechtlich analog verfahren werden kann. Insbesondere bei wesentlichen Abschreibungsbeträgen sollte hier Rücksprache mit dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gehalten werden.

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