Ablauf der Übergangsfrist für internationale Konzernumlageverträge
Das Bundesfinanzministerium hat am 5.7.2018 die bisherige Verwaltungsauffassung „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen“ aufgehoben. Stattdessen wird seitens der Finanzverwaltung nun direkt auf Kapitel VIII der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien 2017 verwiesen. Damit wendet die Finanzverwaltung erstmals vollumfänglich eine OECD-Richtlinie in Deutschland an.
Mit der OECD-Richtlinie erfolgt jetzt die sog. wertschöpfungsorientierte Betrachtungsweise. Danach sind die Beiträge der Teilnehmer einer Kostenumlagevereinbarung nunmehr
grundsätzlich zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten. Die bisherige Verwaltungsauffassung sah eine Abrechnung nach Kosten vor. Es gibt zudem weitere Änderungen, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind.
Umlageverträge für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, müssen bereits die Grundsätze der OECD-Richtlinie beachten. Ältere Kostenumlagevereinbarungen werden
für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2019 noch nach der alten Verwaltungsauffassung gewürdigt. Steuerpflichtige müssen nun alte Kostenumlageverträge an die neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anpassen.