Corona-Krise: Gesetzgeberische Neuerungen beim Elterngeld

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Die eingeführten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise gehen mit nachteiligen Begleiterscheinungen hinsichtlich der Höhe und Bezugszeitraum des Elterngeldes einher. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat nun in einer Pressemitteilung vom 7. April 2020 angekündigt, diesen Nachteilen durch Änderungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen entgegenzuwirken.

1. Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld beträgt gem. § 2 Abs. 1 BEEG 67 % des sogenannten pauschalierten monatlichen Nettoeinkommens des berechtigten Elternteils. Für die Berechnung wird grundsätzlich auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes abgestellt. Ausgenommen werden insoweit beispielsweise Kalendermonate, in denen Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde oder Zeiträume des Mutterschutzes. Das Elterngeld beträgt höchstens Euro 1.800,00 pro Monat.

Im Rahmen der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber mit Ihren Arbeitnehmern Kurzarbeit vereinbart. Neben den damit einhergehenden finanziellen Nachteilen kann die Kurzarbeit für werdende Mütter und Väter nach derzeitiger Gesetzeslage zudem auch im Hinblick auf den Bezug von Elterngeld negative Folgen haben. Hintergrund ist, dass das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung bei der Berechnung des für die Höhe des Elterngeldes relevanten Einkommens nach § 2 BEEG grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Fällt die Kurzarbeit in den 12-monatigen Berechnungszeitraum verringert sich die Höhe des zu erwartenden Elterngeldes mithin erheblich.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Problematik hat Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey eine kurzfristige Gesetzesänderung vorgeschlagen, auf die sich nunmehr nach der aktuellen Pressemitteilung des Ministeriums auch die Koalitionsfraktionen geeinigt haben. Konkret sollen zukünftig auch diejenigen Kalendermonate für den 12-monatigen Berechnungszeitraum außer Acht gelassen werden, in denen Kurzarbeitergeld bezogen wurde.

2. Bezugszeitraum

Auch im Hinblick auf den Bezugszeitraum von Elterngeld sind Änderungen geplant. Grundsätzlich kann Elterngeld gem. § 4 Abs. 1 BEEG lediglich in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitskraft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in „systemrelevanten“ Berufen aufgrund der Corona-Krise dringend benötigt wird, besteht zwischen den Koalitionsfraktionen Einigkeit, dass für diese Personengruppe die Möglichkeit zur Aufschiebung der Elterngeldmonate geschaffen werden soll.

3. Wann treten die angekündigten Änderungen in Kraft?

Die gesetzgeberischen Neuerungen sollen nach Aussage der Familienministerin „so zügig wie möglich durch das Kabinett und das parlamentarische Verfahren“ gebracht werden. Ähnlich wie bei den bisherigen Gesetzesänderungen im Rahmen der Corona-Krise ist also auch hier mit einem beschleunigten Verfahren zu rechnen.

Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von Schomerus erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://www.schomerus.de/

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