Corona-Steuerhilfegesetz von der Bundesregierung beschlossen

HLB Stückmann

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Aktualisierung vom 22. Juni 2020

Nach der Zustimmung des Bundestags am 28.5.2020 hat am 5.6.2020 auch der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (sog. Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Das Gesetz enthält folgende Maßnahmen:

  • Zur Unterstützung der Gastronomie wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, von 19 % auf 7 % abgesenkt. Diese Regelung gilt vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021.

Hinweis: Das Konjunkturpaketder Bundesregierung vom 3.6.2020 sieht eine weitere, befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes von 7% auf 5% für den Zeitraum 1.7.2020 bis zum31.12.2020 vor.

  • Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer zwischen dem 1.3. und dem 31.12.2020 sind bis zu 1.500 € steuerfrei.
  • Arbeitgeberzuschüsse zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds auf bis zu 80 % des letzten Nettogehalts, die für Zeiträume vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 geleistet werden, sind steuerfrei. Ein bereits vorgenommener Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber entsprechend zu korrigieren. Die steuerfreien Zuschüsse sind jedoch in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers für das Jahr 2020 bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt). In der Sozialversicherung sind die Zuschüsse beitragsfrei.
  • Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 wurde für Umstrukturierungsmaßnahmen (z.B. Verschmelzungen, Spaltungen, Formwechsel) die Möglichkeit geschaffen, diese mit einer gesellschaftsrechtlichen Rückwirkung von bis zu 12 Monaten, statt bislang 8 Monaten, vorzunehmen. Dieser verlängerte Rückwirkungszeitraum gilt nun auch steuerlich für sämtliche Umwandlungen, die im Jahr 2020 zum Handelsregister angemeldet werden. Unternehmen gewinnen damit vier Monate Zeit für die Planung und Umsetzung von Umstrukturierungen.
  • Die ursprünglich nur bis zum 31.12.2020 geltende Übergangsregelung für die Anwendung der neuen Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zu denen insbesondere die Kommunen gehören, wird zu deren Entlastung um zwei Jahre verlängert.

Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von HLB Stückmann erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://www.stueckmann.de/

 

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