Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz
30.08.2024
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz Bisher konnten die CO2-Kosten als Bestandteil der Heizkosten vollumfänglich auf den Mieter umgelegt werden. Mit dem neuen CO2-Kostenaufteilungsgesetz vom 5.12.2022 müssen ab dem 1.1.2023 auch Vermieter einen Teil dieser Kosten übernehmen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt bei Wohngebäuden nunmehr entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes prozentual zwischen Vermieter und Mieter. Die Neuregelung soll Vermietern Anreize für eine energetische Sanierung ihrer Gebäude geben.
Durch das CO2-Kostenaufteilungsgesetz vom 5.12.2022 sollen die Verantwortung und die Kosten für CO2-Emissionen im Gebäudesektor gerechter zwischen Mieter und Vermieter verteilt werden. Nach einer Übergangsregelung gilt die CO2-Kostenaufteilung seit dem 1.1.2023 für bestehende Mietverträge über Gebäude, die mit Gas oder Öl beheizt werden.
Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz sieht für Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude, die überwiegend dem Wohnzweck dienen, ein Stufenmodell vor, das anhand des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr festlegt, wie die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, die CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung zu ermitteln und deren Berechnung anzugeben. Erfolgt keine Aufteilung der CO2-Kosten oder sind die erforderlichen Informationen in der Heizkostenabrechnung nicht ausgewiesen, hat der Mieter das Recht, den auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 % zu kürzen.
Bei Nichtwohngebäuden ist mangels erforderlicher Datengrundlage vorerst eine hälftige Teilung der CO2-Kosten vorgesehen. Die Regelungen sollen aber spätestens bis Ende 2025 nach Erhebung der erforderlichen Daten um ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt werden. Bei Gewerbeimmobilien kann es vorkommen, dass der Mieter durch den Betrieb von Geräten zu seinen gewerblichen Zwecken einen erheblichen CO2-Ausstoß hat. Deshalb finden nach dem Gesetz die Gasverbräuche, die nicht zur Herstellung von Raumwärme eingesetzt werden, keine Berücksichtigung.
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, so steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen den Vermieter zu, der innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der (End-)Abrechnung der gelieferten Brennstoffe durch den Lieferanten zu erheben ist.
HINWEIS: Ob das CO2-Kostenaufteilungsgesetz tatsächlich zu mehr energetischen Sanierungen von Gebäuden führt, bleibt abzuwarten. Mit Blick auf die von der Europäischen Union geplante Aktualisierung der Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie können sich Vermieter auf eine energetische Sanierung von Gebäuden in einem schlechten energetischen Zustand einstellen.