Digitalisierung im Gesellschaftsrecht

Prof. Dr. rer. pol. W. Edelfried Schneider

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Das EU-Parlament hat am 18.04.2019 mit großer Mehrheit das Company Law Package angenommen. Dahinter verbergen sich zwei Richtlinien, nämlich 

a) die Richtlinie zur grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung (1) sowie die

b) Richtlinie zum Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. (2)

Zu der letzten Richtlinie (Directive 2019/1151) hat der Rat am 20. Juni 2019 seine Zustimmung erteilt; die Richtlinie ändert die frühere Richtlinie zu diesem Thema (EU) 207/1132. Die Richtlinie ist am 11. Juli 2019 in Kraft getreten; die Mitgliedstaaten müssen diese umsetzen bis zum 1. August 2021. Die Maßnahme ist Teil des Programms der EU-Kommission zur Schaffung eines digitalen Binnenmarktes (digital single market).(3) Bisher waren diese Vorschläge vorwiegend gerichtet auf einen besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen für Verbraucher und Unternehmer sowie auf die Kommunikation im öffentlichen Sektor durch Nutzung neuer Medien und digitaler Infrastrukturen. (4)

Mit der Richtlinie zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechtes greift die Kommission ein in ein traditionelles Rechtsgebiet; die Akzeptanz bei den Mitgliedstaaten und in der Jurisprudenz ist mehr als gemischt. Bisher haben nur 17 EU-Staaten online-Plattformen zur Gesellschaftsregistrierung; die Hemmnisse, von bewährten Traditionen abzuweichen, sind recht hoch. (5) Inhaltlich geht es vor allem darum, dass nach Artikel 13 f der Richtlinie Kapitalgesellschaften zukünftig online gegründet werden können, d.h. ohne persönliche Anwesenheit bei einer zuständigen Stelle. Ferner soll es möglich sein, Zweigniederlassungen in einem anderen EU-Staat online zu registrieren. Auch die Einreichung von gesellschaftsrechtlichen Unterlagen (z.B. Gesellschafterbeschlüsse) und Handelsregisteranmeldungen sollen digital ermöglicht werden. (6) Die Richtlinie schreibt nicht verpflichtend vor, dass künftig nur das Online-Verfahren genutzt werden soll; auch können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für bestimmte Rechtsformen vorsehen. Daher wird in Deutschland das Online-Verfahren nur für GmbHs eingeführt werden. Aktiengesellschaften und KGaAs müssen weiter den traditionellen Weg gehen. (7)

Die Vorteile eines Online-Gründungsverfahrens liegen vor allen Dingen in den niedrigeren Kosten und der absehbaren Zeitersparnis. Auf der negativen Seite stehen Sicherheitsbedenken sowie individuelle Fragen der Rechtsanwendung und rechtlichen Gestaltung. Bei den Sicherheitsfragen steht die Feststellung der Identität und Integrität der Gründer und Geschäftsführer im Vordergrund. Dazu sollen die Mitgliedstaaten qualifizierte elek-tronische Identifizierungsmittel zur Verfügung stellen, wie z.B. den neuen Bundespersonalausweis. (8) Insoweit steht die Richtlinie im Zusammenhang mit der EIDAS-Verordnung (9) über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste sowie der Verordnung über öffentliche Urkunden. (10)

Ferner muss das Vertrauen in die Registerpublizität geschützt werden, (11) was bei der Aufnahme auch kurzlebiger Informationen (wie z.B. websites) ein besonderes Problem darstellt. Andererseits soll die Funktion der Register erweitert werden durch ein europäisches System zur Vernetzung der nationalen Unternehmensregister (BRIS: Business Registers Interconnection System), was – entsprechende Funktionalität vorausgesetzt – einen hohen Nutzen stiften würde. In dem Zusammenhang soll eine einheitliche europäische Kennung vergeben werden, die sogenannte EUID. (12) Inwieweit die Notare im digitalen Gründungsprozess eine Rolle spielen werden, wird sich in den berufsständischen Diskussionen zeigen. Die vorgesehenen Gründungsmuster (13)  werden in vielen Fällen nicht die individuellen Gestaltungsfragen abdecken, so dass nach wie vor ein Bedarf an qualifizierter Rechtsberatung gegeben sein wird. Ob dafür aber eine Präsenz-Beurkundung oder vielleicht eine Videokonferenz-Schaltung zur Beurkundung mit Verlesung (14) erforderlich sein wird, darf bezweifelt werden. Damit ginge der beabsichtigte Zweck der Richtlinie 2019/1151 eher verloren.

Spannender wird die Diskussion werden, wenn weitere Rechtsgebiete, wie zum Beispiel die Durchführung und Dokumentation von Gesellschafterversammlungen und –beschlüssen, auch die Durchführung von Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungen, Verschmelzungen und Rechtsformwechsel konkret angegangen werden. (15) Bisher sieht man ein hohes Anfechtungsrisiko aufgrund von Verfahrensfehlern bei rein virtuell gefassten Beschlüssen. Daher können derzeit virtuelle oder digitale (Teil-)Aspekte zur Regelung von Hauptversammlungen nur per Satzungsautonomie vorgesehen werden.

Insbesondere die Durchführung von online basierten Gesellschafterversammlungen könnte bei börsennotierten Gesellschaften die Landschaft nennenswert verändern, sowohl über die reine Präsenz als auch durch divergierende Auffassungen und Ansichten. (16) Die Vorstellung, dass es auch virtuelle Geschäftsführer oder Vorstände geben könnte, hat etwas von Science Fiction. (17) Realität ist hingegen das European Single Electronic Format (ESEF), das ab 1. Januar 2020 anzuwenden ist und die börsennotierten Unternehmen verpflichtet, ihre nach IFRS konsolidierten Jahresabschlüsse in XHTML- bzw. XBRL-Format zu publizieren. (18)

 

Quellen:

(1)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52018PC0241; zuletzt abgerufen am 18.09.2019

(2) Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019, Amtsblatt der Europäischen Union, 62. Jahrgang, L 186/80, S. 1 ff. (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1151&from=DE; zuletzt abgerufen am 18.09.2019)

(3) Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2019, Amtsblatt der Europäischen Union, 62. Jahrgang, L 130, Seite 92 ff. (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2019:130:TOC; zuletzt abgerufen am 18.09.2019)

(4) https://deutschland.taylorwessing.com/de/digitalisierung-im-gesellschaftsrecht-company-law-package; zuletzt abgerufen am 18.09.2019

(5)  https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/europaeische-union-aenderungsrichtlinie-digitalisierung-gesellschaftsrecht-abstimmung-eu-parlament/; zuletzt abgerufen am 18.09.2019

 (6) https://www.cmshs-bloggt.de/gesellschaftsrecht/digitalisierung-im-gesellschaftsrecht-online-gruendung-euid/; zuletzt abgerufen am 18.09.2019

 (7) Siehe Fußnote 5 und Fußnote 6

 (8) Siehe Fußnote 6 

 (9) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014, Amtsblatt der Europäischen Union, 57. Jahrgang, L 257, Seite 73 ff. (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014R0910; zuletzt abgerufen am 18.09.2019)

(10)  Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.07.2016, Amtsblatt der Europäischen Union, 59. Jahrgang, L 200, Seite 1 ff. 

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R1191; zuletzt abgerufen am 13.09.2019)

 (11) Siehe Fußnote 5

 (12) Siehe Fußnote 6

 (13) Siehe Fußnote 6

 (14) Pofahl, Mario: EU harmonisiert Digitalisierung im Gesellschaftsrecht; Börsenzeitung vom 17.08.2019, S. 9

 (15) Siehe Teichmann, Christoph: Digitalisierung und Gesellschaftsrecht, in: ZfPW 2019, S. 247 – 282, insb. S. 257 ff.

 (16) Siehe Teichmann, a.a.O., S. 261

 (17) Siehe Teichmann, a.a.O., S. 265

 (18)  https://www.accountancyeurope.eu/wp-content/uploads/190213-ESEF-Factsheet-ACE.pdf; zuletzt abgerufen am 18.09.2019

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