Müssen in der Krise Teile des Unternehmens oder sogar das gesamte Unternehmen bzw. die gesamte Beteiligung veräußert werden, um den Fortbestand des Unternehmens mit einem neuen Investor abzusichern, führt der Verkauf zu einem sog. Behaltensfristverstoß mit der unerfreulichen Konsequenz, dass die bisherige Steuerbefreiung zumindest teilweise entfällt und eine Erbschaft- /Schenkungsteuerbelastung droht. Das geschenkte oder ererbte unternehmerische Vermögen muss nämlich mindestens 5 Jahre (Regelverschonung) bzw. 7 Jahre in den übrigen Fällen der Begünstigung gehalten werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist für den Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Behaltensfristen nicht die zivilrechtliche Übertragung/Veräußerung maßgeblich, sondern der Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts.
Handlungsempfehlung: Sofern die Beteiligung eines Investors erforderlich wird, sollte sorgfältig geplant werden auf welche Weise die Beteiligung strukturiert werden kann, um eine Erbschaft-/Schenkungsteuerbelastung aufgrund von Behaltensfristverstößen zu vermeiden.
Zu beachten ist, dass selbst der Eintritt einer Insolvenz aufgrund der Corona-Krise einen Verstoß gegen die Behaltensfrist darstellt und somit zu nachträglichen Steuerbelastungen führt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahren für den Zeitpunkt des Verstoßes maßgeblich.
Handlungsempfehlung: Im Rahmen der Überlegungen, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, gerade wenn dieser Antrag nicht aufgrund insolvenzrechtlicher gesetzlicher Regelungen zwingend ist, sollten Vorteile (z. B. Sanierung in Eigenverwaltung mit ausreichenden liquiden Mitteln) und Nachteile (Nachsteuertatbestand) abgewogen werden.