Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Am 8.8.2019 wurde das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus veröffentlicht. Dadurch soll der Neubau von „bezahlbarem“ Mietwohnraum durch eine zusätzliche Sonderabschreibung attraktiver werden.
Neben der normalen jährlichen Abschreibung von 2 % können in den ersten vier Jahren jeweils zusätzlich 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Somit werden in den ersten vier Jahren bis zu 28 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.
Hierfür sind die folgenden Kriterien zu beachten:
Die Sonderabschreibung kann von jeder in Deutschland steuerpflichtigen Person oder Gesellschaft genutzt werden.
Die neuen Wohnungen können in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union und nicht nur in Deutschland geschaffen werden, soweit die Einkünfte hieraus in Deutschland steuerpflichtig sind.
Begünstigt sind nur neue Wohnungen, die durch Baumaßnahmen hergestellt oder die bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Umbaumaßnahmen an bestehenden Wohnungen werden nicht gefördert.
Die Förderung gilt für Gebäude mit Bauanträgen oder Bauanzeigen, die zwischen dem 1.9.2018 und 31.12.2021 gestellt werden.
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen maximal 3.000,00 € je Quadratmeter betragen. Dieser Wert darf in den drei folgenden Jahren nicht durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten werden.
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung ist auf 2.000,00 € je Quadratmeter begrenzt.
Die Wohnung muss nach der Anschaffung oder Herstellung für zehn Jahre entgeltlich vermietet werden. Das Entgelt muss mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen.
Die Sonderabschreibung kann letztmalig für das Jahr 2026 in Anspruch genommen werden.
Um die Förderung vollständig nutzen zu können, müsste die Anschaffung oder Herstellung bis Ende 2023 abgeschlossen werden.
Sofern die Begrenzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Mindestdauer der langfristigen Vermietung nachträglich nicht eingehalten werden, wird die bis dahin erhaltene Förderung vollständig rückgängig gemacht. Auf entstehende Steuernachzahlungen
werden Zinsen von derzeit 6 % p. a. erhoben.
Hinweis:
Unternehmen müssen beachten, dass die Sonderabschreibungen europarechtlich als Beihilfen eingestuft werden. Sie werden nur gewährt, soweit die hieraus resultierenden Steuervorteile zusammen mit anderen Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren den Betrag von 200.000 € nicht übersteigen (sog. De-minimis-
Beihilfen).