Haftung des Aufsichtsrats
Mitglieder von Vorstand oder Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft müssen diese vor Schaden
bewahren. Der Bundesgerichtshof hat in einem umstrittenen Grundsatzurteil vom 18.9.2018
Leitlinien zu der Frage aufgezeigt, wie diese Personen haften, wenn sie gegen ihre Pflichten verstoßen.
Dass der Aufsichtsrat Ansprüche der Kapitalgesellschaft gegen den Vorstand verfolgen muss, steht seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich fest. Dazu gehört es, dass Aufsichtsrat und Vorstand werthaltige Ansprüche der Kapitalgesellschaft gegenüber Dritten nicht verfallen lassen dürfen, indem sie deren Verjährung zulassen.
Der Bundesgerichtshof hatte über den Fall zu entscheiden, dass einem mit 27,4 % an einer Aktiengesellschaft beteiligten Aufsichtsratsmitglied rechtswidrig Einlagen zurückgewährt wurden. Der Vorstand hat es unterlassen, diese Einlagen vom Aufsichtsratsmitglied wieder
einzufordern. Der Rückforderungsanspruch der Gesellschaft verjährte. Das Aufsichtsratsmitglied hatte den Vorstand nicht zur Rückforderung der Einlage aufgefordert. Streitig war, ob das Aufsichtsratsmitglied deswegen für die Rückforderung der Einlage haften muss.