Wachstumschancengesetz: Änderungen durch den Vermittlungsausschuss
30.06.2024
Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen, da sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben hat.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024, das die Bundesregierung am 5.6.2024 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat, werden – wie jedes Jahr – zahlreiche Anpassungen an geändertes europäisches Recht, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs sowie sonstige Änderungen vorgenommen. Dazu sind insbesondere die folgenden steuerlichen Maßnahmen geplant:
1. Einkommensteuer
• Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter anderem darf die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage bei sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern mit einer Gewerbeeinheit) 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Diese Grenze soll zukünftig auf 30 kW (peak) erhöht werden. Zudem wird klargestellt, dass es sich hierbei um die Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
• Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften soll künftig zum Buchwert möglich sein. Die Gesetzänderung erfolgt zur Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts und ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
• Bonuszahlungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens im Rahmen von Bonusprogrammen erstatten, sollen bis zu einem Betrag von 150 € pro Jahr nicht als Beitragsrückerstattung gelten und damit nicht zu einer Verringerung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen führen. Die bisher bestehende Verwaltungsregelung soll hierdurch gesetzlich verankert werden.
• Arbeitslohn, der für Zeiten der Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, soll künftig der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer im Ausland wohnt und die Arbeit ohne die Freistellung im Inland ausgeübt worden wäre.
• Kindergeld soll künftig elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beantragt werden können.
2. Lohnsteuer
• Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern sog. Mobilitätsbudgets gewähren, sollen zukünftig die daraus resultierenden geldwerten Vorteile pauschal mit 25 % versteuern können. Das Mobilitätsbudget muss hierzu zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf pro Arbeitnehmer und Jahr maximal 2.400 € betragen. Die Regelung soll die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel (Carsharing, Bikesharing und E-Scooter) fördern und den administrativen Aufwand reduzieren.
3. Umsatzsteuer
• Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen für das Jahr 2024 auf 8,4 % und für das Jahr 2025 auf 7,8 % abgesenkt werden.
• Die Kleinunternehmerregelung soll umfassend geändert und damit die europäische Kleinunternehmer-Richtlinie umgesetzt werden. aktuell“ entnehmen.
• Die Regelungen zum unberechtigten Steuerausweis werden ergänzt. Eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer wird auch dann geschuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.
• Im Fall einer Vorsteueraufteilung soll eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich sein, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden.
• Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, sollen künftig dort besteuert werden, wo der nicht unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz hat.
• Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen soll neu gefasst und damit an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst werden. Durch die Neuregelungen wird der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung deutlich erweitert und das bisherige Bescheinigungsverfahren abgeschafft.
• Ab dem Jahr 2026 soll der Vorsteuerabzug bei einem Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich sein, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist. Dazu wird eine neue Rechnungsangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ eingeführt.
4. Umwandlungssteuerrecht
• Die steuerliche Schlussbilanz, die die übertragende Körperschaft im Fall einer Verschmelzung aufzustellen hat, soll spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln sein.
HINWEIS: Da das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2024 gerade erst begonnen hat, ist in den nächsten Wochen noch mit weiteren Änderungen zu rechnen. Eine Vielzahl der Regelungen soll zum 1.1.2025 in Kraft treten.