Kapitalertragsteuer bei gemeinnützigen Einrichtungen

HLB Deutschland

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Das Bundesministerium der Finanzen hat sich zu Details im Hinblick auf das Erstattungsverfahren für einen Steuerabzug von 15% für Kapitalerträge geäußert(2).

Bei gemeinnützigen Körperschaften wurde bislang von Banken keine Kapitalertragsteuer einbehalten, wenn die gemeinnützige Einrichtung eine sog. Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides der Bank vorlegte. Eine Kapitalertragsteuer wird jedoch dann einbehalten, wenn Aktien oder Genussscheine rund um den Dividendenstichtag gehandelt werden und die Mindesthaltedauer von 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge nicht eingehalten wird(3). Ein Steuerabzug unterbleibt, wenn die Kapitalerträge in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht mehr als € 20.000,00 betragen oder die gemeinnützige Einrichtung die Aktien oder Genussscheine schon länger als ein Jahr hält. Ab 01. Januar 2019 nehmen Banken einen Steuerabzug von 15 % vor, wenn die Gewinnausschüttung aus Aktien und Genussscheinen den Betrag von € 20.000,00 übersteigen und die gemeinnützige Einrichtung die Aktien oder Genussscheine nicht mindestens ein Jahr halten. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer können gemeinnützige Einrichtungen im Wege eines Erstattungsverfahrens nach § 44 b Abs. 5 EStG zurückholen.

Das BMF hat nunmehr in seinem Schreiben klargestellt, dass bis zum 31. Dezember 2019 ein Steuerabzug von 15 % auch dann vorgenommen werden kann, wenn die Kapitalerträge € 20.000,00 nicht übersteigen oder wenn die Aktien und Genussscheine länger als ein Jahr im Bestand der gemeinnützigen Einrichtung gehalten werden.

Banken haben daher in einer einjährigen Übergangsphase Zeit, die gesetzlichen Regelungen umzusetzen. Darüber hinaus hat das BMF geregelt, dass NV-Bescheinigungen, die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellt wurden, auch nach dem 31.Dezember 2018 Berücksich- tigung finden können.

  1. Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018, 2338.
  2. BMF-Schreiben vom 17.12.2018, Bundessteuerblatt 2018 I, 1399
  3. §36aAbs.2Satz1Nr.1a,1Satz4EStG

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