Koalition einigt sich auf Änderungen zu Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld

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Der Koalitionsausschuss der CDU, CSU und SPD hat sich in der Nacht vom 22. auf den 23. April 2020 auf eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes sowie auf weitere Maßnahmen etwa für Arbeitslose geeinigt. Mit den geplanten Änderungen sollen die Folgen der Corona-Pandemie abgemildert werden.

I. Änderungen zur Kurzarbeit

1. Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Im Einzelnen soll das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert wurde,

  • ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 % bzw. für Eltern auf 77 % steigen
  • ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 % bzw. für Eltern auf 87 % steigen.

Anknüpfungspunkt für die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist weiterhin die Differenz zwischen dem vollen Nettoentgelt und dem aufgrund von Kurzarbeit reduziertem Nettoentgelt. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes soll bis zum 31. Dezember 2020 befristet gelten.

Zu beachten ist, dass das Kurzarbeitergeld innerhalb der ersten drei Monate nach wie vor nur 60 bzw. 67 % beträgt. Außerdem gilt die Änderung nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um weniger als 50 % reduziert wurde.

2. Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten

Darüber hinaus einigte sich die Koalition auf eine Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für alle Berufe im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen. Bisher wurde das Einkommen aus einer erst nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Eine Ausnahme hiervon gab es nur für den Hinzuverdienst aus systemrelevanten Tätigkeiten. Diese Einschränkung soll nun wegfallen, so dass ein Hinzuverdienst in jeder Tätigkeit bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens möglich sein soll.

II. Änderungen beim ALG I

Neben den Änderungen betreffend das Kurzarbeitergeld wurde auch eine Verlängerung des Bezugszeitraumes für das Arbeitslosengeld I beschlossen. Künftig verlängert sich die Zahlung von ALG I um 3 Monate für Arbeitslose, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

III. Wie geht es weiter?

Die angekündigten Änderungen haben das Gesetzgebungsverfahren noch nicht durchlaufen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen ist jedoch davon auszugehen, dass entsprechende Gesetzesänderungen zügig verabschiedet werden.

Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von Schomerus erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://www.schomerus.de/

 

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