Neuer Auslandstätigkeitserlass mit Wirkung ab 2023

20.12.2022

 

Mit dem sog. Auslandstätigkeitserlass sollen Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern deutscher Unternehmen und damit Geschäfte dieser Unternehmen in solchen ausländischen Staaten gefördert werden, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Die Förderung erfolgt durch eine Befreiung der auf die Auslandstätigkeit entfallenden Einkünfte des inländischen Arbeitnehmers von der deutschen Einkommensteuer. Infrage kommen Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien, Chile, der Dominikanischen Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru oder Saudi-Arabien.

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird, muss grundsätzlich die für seine dortige Tätigkeit erzielten Einkünfte im Ausland und aufgrund des deutschen Welteinkommensprinzips zusätzlich in Deutschland versteuern. Damit unterliegt er einer Doppelbesteuerung, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat besteht.

Zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im Ausland sieht der Auslandstätigkeitserlass des Bundesfinanzministeriums unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellung des Arbeitslohns in Deutschland und damit eine Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Dazu muss der in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für mindestens drei Monate in bestimmte Staaten entsendet werden und dort eine begünstigte Tätigkeit ausführen.

Der Auslandstätigkeitserlass wurde am 10.6.2022 aktualisiert. Wesentliche Änderungen betreffen die Anforderungen an den Arbeitgeber, die begünstigten bzw. nicht begünstigten Tätigkeiten und die neue Voraussetzung einer Mindestbesteuerung im Ausland:

  • Anforderungen an den Arbeitgeber:
    Der neue Erlass begünstigt Tätigkeiten aufgrund eines Dienstverhältnisses mit einem europäischen Arbeitgeber. Darunter ist ein Arbeitgeber zu verstehen, der Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
  • Begünstigte Tätigkeiten:
    Begünstigte Tätigkeiten sind ab dem Jahr 2023 auch der Einbau, die Aufstellung, Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter. Dies sind andere Wirtschaftsgüter als Fabriken, Bauwerke, ortsgebundene große Maschinen oder ähnliche Anlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass die sonstigen Wirtschaftsgüter ausschließlich von europäischen Arbeitgebern hergestellt, instand gesetzt oder gewartet werden.

  • Nicht begünstigte Tätigkeiten:
    Von der Begünstigung ausgenommen sind Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung, die Produktion von Schiffen im Ausland sowie die Tätigkeit der humanitären Hilfe. Tätigkeiten in der öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit werden ab dem Jahr 2023 nur noch dann begünstigt, wenn die unmittelbare oder mittelbare Projektförderung aus inländischen öffentlichen Mitteln mindestens 75 % beträgt.

  • Neuer Nachweis der Mindestbesteuerung:
    Die Freistellung in Deutschland setzt voraus, dass die Einkünfte im Tätigkeitsstaat einer Ertragsteuerbelastung von mindestens 10 % unterliegen und tatsächlich gezahlt wurde. Der Nachweis muss dem Arbeitgeber vorliegen, damit auf den Lohnsteuerabzug verzichtet werden kann.

Hinweis: Der Auslandstätigkeitserlass vom 10.6.2022 ist von Arbeitgebern im Lohnsteuerabzugsverfahren ab Januar 2023 zu berücksichtigen.

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