Update: Sonderregelungen für Bayern

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Kurzübersicht aktuelle Hilfsprogramme

• Soloselbständige und kleine Unternehmen:

  • Soforthilfe
  • zuzüglich max. 50.000 Euro Schnellkredit Bayern

• Firmen mit 5 bis 10 Mitarbeitern:

  • Soforthilfe
  • zuzüglich max. 100.000 Euro Schnellkredit Bayern

• Unternehmen mit 10 bis 250 Mitarbeitern:

  • Soforthilfe
  • zuzüglich KfW Schnellkredit (Bund) mit 100 % Haftungsfreistellung
  • zuzüglich evtl. Corona-Eigenkapitaltopf der BayBG

• Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern:

  • KfW/LFA-Darlehen mit 80 bis 90 % Haftungsfreistellung
  • evtl. zusätzlich Corona-Eigenkapitaltopf der BayBG

• Großunternehmen und Konzerne:

  • Staatliche Direktbeteiligung

Allgemein
Soforthilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, welche sich an Betriebe bis 250 Mitarbeiter richtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt sind (existenz-bedrohliche wirtschaftliche Schieflage u. Liquiditätsengpässe). Die Soforthilfen richten sich nach der Betriebsgröße.
Link: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.
Wichtig: Wenn der Unternehmer von den höheren Konditionen des Bundes- und des Landesprogramms profitieren will, muss er einen neuen elektronischen Antrag stellen. Falls bereits ein Antrag gestellt wurde (unabhängig davon, ob schon ein Bescheid oder eine Auszahlung erfolgt ist), ist dies im elektronischen Antragsformular anzukreuzen.

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  1. Rückzahlung
    Nach derzeitigem Kenntnisstand muss die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden (noch unverbindlich).
  2. Antragsberechtigt:
    siehe: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ Stichwort: „Antragsberechtigte“
    3.1 Antragstellung von gewerblichen Unternehmen (wohl auch Ein-Mann Betriebe) und Unternehmen der Landwirtschaft (ausgenommen Primärerzeugung) sowie von Ange-hörigen Freier Berufe mit bis zu 250 AN, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben. Die Anzahl der in Bayern beschäftigten AN sind im Antrag einzugeben (IHK München).
    Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten gilt:
    Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Ur-produktion), die
    a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und in beiden Fällen
    b) ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
    c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
    Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
    Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.Nach der Eingabe der Anzahl der Beschäftigten im Antrag erkennt und entscheidet das Programm, ob bei dem Antragsteller das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für den Antragsteller einschlägige Antragsformular.
    ausschließliche Online – Antragstellung unter:
    https://www.soforthilfe-corona.bayern/prweb/PRAuth/O2uGLpBPMrTQZeJSUjckRg%28%28*/!STANDARD
    Ab 20. April können auch Landwirtschaftsbetriebe mit Primärproduktion und wirtschaftlich tätige GmbHs (z. B. Bildungseinrichtungen, Vereinscafés, Jugendzentren, Pflegeeinrichtungen, Frauenhäuser) mit mehr als 10 Beschäftigten Soforthilfe erhalten. Wichtig: Eine Antragseingabe vor dem 20. April 2020 führt systembedingt zur Ablehnung.

    3.2 Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Hierunter fallen wohl auch Privatentnahmen im angemessenen Rahmen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (IHK München). Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Weitere Hinweise (IHK München):

  • Im Rahmen der elektronischen Antragstellung reicht nach Hinweis der IHK München unter Punkt 2 des Antrages (Grund für existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpass od. Umsatzeinbruch) ein allgemeiner Verweis auf die Corona Krise wohl nicht aus.
    Der Engpass muss unmittelbar auf die Coronakrise zurückzuführen sein. Insoweit sollte angegeben werden, zu welchem Zeitpunkt das Unternehmen wegen der Coronakrise geschlossen wurde.
    Unter Punkt 2 des Antrages ist zu erläutern, welche gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Ho-norarausfälle, massiven Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche durch die Krise verursacht wurden.
  • Nach Möglichkeit sollte ausgeführt werden, warum die laufenden Kosten jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können. Zu erläutern ist, warum die Probleme nach dem 11.03.2020 aufgetreten sind. Anträge mit Angaben „noch nicht absehbar“ werden wohl nicht bearbeitet.

Beachte Hilfstool der IHK München:

Die IHK München bietet ein Mustertool zur Bestimmung eines Liquiditätsengpasses an. Ausfüllen eines Liquiditätsplanes: https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Betrieb-Nachfolge/Krisen-erkennen/Liquiditaetsplanung/

  • Anträge, die sich auf Liquiditätsengpässe beziehen, die bereits vor dem 11.03.2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
    Die de mininmis Regelung für Fördergelder ist zu beachten: Dh. der Antragsteller darf mit dieser Soforthilfe den Rahmen von € 200.000 an Fördergeldern innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten.
  • Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird seitens der Behörden um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist. Der Antragsteller muss an Eides statt versichern, dass er alle Angaben im Antragsformular nach besten Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu gemacht hat.

Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von HLB Augsburg erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://www.hlb-augsburg.eu

25. März 2020

Nachweis des Arbeitswegs

In Bayern gelten ab Beginn des 21. März 2020 Ausgangsbeschränkungen. Die Ausübung beruflicher Tätigkeiten ist davon unter anderem ausgenommen. Im Rahmen von etwaigen Kontrollen muss dies glaubhaft gemacht werden können.

Für die Glaubhaftmachung gibt es keine konkreten Vorgaben. Zu Form und Unterzeichnung der Bescheinigung gibt es ebenfalls keine Vorgaben. Aus unserer Sicht dürfte auch ein elektronisch übermitteltes Exemplar ausreichen, dass sich der Mitarbeiter ausdruckt. Der Aussteller muss erkennbar sein, es dürfte aber aus Praktikabilitätsgründen der Hinweis „gez.“ mit Nennung von Namen und Vornamen ausreichen. Eine Originalunterschrift halten wir für nicht erforderlich.

 

Soforthilfe für Bayrische Unternehmen

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

Bis zu 5 Erwerbstätigen EUR 5.000,00

Bis zu 10 Erwerbstätigen EUR 7.500,00

Bis zu 50 Erwerbstätigen EUR 15.000,00

Bis zu 250 Erwerbstätigen EUR 30.000,00.

Dieser Beitrag ist zu erst bei unseren Kollegen von LKC erschienen. Weitere Informationen und Regelmäßige Updates finden Sie auch auf: https://lkc.de

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