Steuerherabsetzungen für 2019 wegen Corona-Verlusten
Aufgrund der Corona-Krise erwarten viele Unternehmen, Freiberufler und auch Vermieter von Immobilien für das Jahr 2020 erhebliche Verluste. Bislang können diese Verluste frühestens im Jahr 2021 in den Steuererklärungen für 2020 erfasst werden. In diesen Steuererklärungen kann dann ein Verlustrücktrag in das Jahr 2019 beantragt werden, der erst im Laufe des Jahres 2021 zu Liquiditätszuflüssen aus Steuererstattungen führt.
Am 24.4.2020 hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass Betroffene bereits jetzt einen pauschalen Verlustrücktrag in das Jahr 2019 beantragen und entsprechende Verminderungen von Steuervorauszahlungen erhalten können. Ein solcher Antrag ist auf 15 % der bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019 zugrunde gelegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit bzw. Vermietung und Verpachtung begrenzt. Auf diese Weise werden die für 2019 gezahlten Vorauszahlungen zumindest teilweise kurzfristig erstattet. Laut Regierungsentwurf zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 12.6.2020 sollen die vorstehend genannten Beträge auf 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) erhöht werden.
Um die Betroffenheit von der Corona-Krise nachzuweisen, reicht es aus, wenn die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf null herabgesetzt wurden und der Antragsteller versichert, aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 erhebliche Verluste zu erwarten. Die Einreichung detaillierter Unterlagen ist nur dann erforderlich, wenn ein höherer Verlustrücktrag als der Pauschalbetrag beantragt wird.
Ein Verlustrücktrag nach dem vorstehend genannten Mechanismus ist auf 1 Mio. € bei Kapitalgesellschaften und Einzelveranlagung bzw. auf 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung begrenzt. Diese Beträge werden lt. Regierungsentwurf zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 12.6.2020 auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR erhöht.
Im Rahmen des Konjunkturpakets vom 3.6.2020 wurde darüber hinaus eine weitere Neuregelung beschlossen. Danach soll der zu erwartende Verlust des Jahres 2020 bereits in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden können. Dabei wird der maximale Verlustrücktrag für zwei Jahre auf 5 Mio.€ (bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erhöht.