Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

31.05.2022

 

Die Finanzverwaltung gewährt Bürgern und Unternehmen, die die Menschen in der Ukraine oder Flüchtlinge aus der Ukraine humanitär unterstützen, steuerliche Entlastungen. Hierzu zählen im wesentlichen erweiterte steuerliche Abzugsmöglichkeiten, lohnsteuerliche Vorteile sowie umsatzsteuerliche Erleichterungen.

In den vergangenen Wochen zeigte sich ein großes Engagement vieler Bürger und Unternehmen, die Menschen in der Ukraine sowie Flüchtlinge aus dem Kriegsgebiet persönlich, finanziell oder durch Sachspenden zu unterstützen. Am 17.3.2022 hat das Bundesfinanzministerium für Unterstützungsmaßnahmen der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten folgende steuerlichen Erleichterungen bekannt gegeben, die vorerst bis zum 31.12.2022 gelten sollen:

  • Zum Nachweis geleisteter Spenden an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. an Städte, Gemeinden, Kirchen) oder an Verbände der freien Wohlfahrtspflege (z. B. an das Deutsche Rote Kreuz, die Caritas) und deren Mitgliedsorganisationen reicht ein Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC ­Ausdruck beim Onlinebanking.
  • Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnahmen durch gemeinnützige Vereine und Körperschaften werden als steuerbegünstigt anerkannt und gefährden nicht deren Gemeinnützigkeit. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Maßnahmen nicht zu den satzungsmäßigen Zwecken dieser Institutionen gehören.
  • Unternehmen können Aufwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten als Betriebsausgaben für Sponsoringmaßnahmen geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen hierdurch wirtschaftliche Vorteile anstrebt (z. B. durch eine Berichterstattung in den Medien).
  • Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Gehalts, damit der Arbeitgeber diesen Betrag auf ein Spendenkonto überweist, ist dieser Betrag (lohn­)steuerfrei (sog. Arbeitslohnspende). Ein Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ist nicht zulässig. Allerdings ist der gespendete Arbeitslohn nach Auskunft des Spitzenverbands der gesetzlichen Kranken­ und Pflegekassen sozialversicherungspflichtig.
  • Aufsichtsratsmitglieder, die zugunsten einer Spende auf ihre Vergütung verzichten, müssen diese ebenfalls nicht versteuern. Die Gesellschaft hat jedoch unverändert die Hälfte der Vergütung bei ihrer steuerlichen Einkommensermittlung hinzuzurechnen.
  • Unternehmen, die Flüchtlingen unentgeltlich Unterkünfte überlassen oder Hilfseinrichtungen kostenlos Gegenstände oder Material zur Verfügung stellen, müssen umsatzsteuerlich keine unentgeltliche Wertabgabe besteuern. Der Vorsteuerabzug bleibt diesen Unternehmen erhalten.
  • Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich Unternehmen, die Hilfsgüterlieferungen von z. B. Lebensmitteln in die Ukraine tätigen, die auf die Güter in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen können. Dazu ist ein „Antrag auf Umsatzsteuer­Vergütung für Ausfuhren von Gegenständen zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken“ bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen.

Empfehlung: Steuerpflichtige, die steuerliche Erleichterungen für Unterstützungen der vom Krieg in der Ukraine geschädigten in Anspruch nehmen wollen, sollten die Maßnahmen, den Verwendungszweck und die Aufwendungen genau dokumentieren.

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