Unabhängigkeitsanforderungen an Aufsichtsratsmitglieder
Am 20.3.2020 wurde die geänderte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Bundesanzeiger veröffentlicht. Den Schwerpunkt der Änderungen bilden die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern. Hiervon sind insbesondere börsennotierte Aktiengesellschaften betroffen.
Die Unabhängigkeitsdefinition bezieht sich künftig sowohl auf die Unabhängigkeit von der Gesellschaft und deren Vorstand („erste Teilunabhängigkeit“) als auch auf die Unabhängigkeit von einem kontrollierenden Aktionär („zweite Teilunabhängigkeit“).
Die erste Teilunabhängigkeit wird durch vier Indikatoren spezifiziert. Dies sind die Einhaltung einer Cooling-off-Periode beim Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat, die Intensität und das Ausmaß geschäftlicher bzw. persönlicher Beziehungen zwischen Aufsichtsrat und Gesellschaft, die Intensität und das Ausmaß der entsprechenden Beziehungen zu Mitgliedern des Vorstands sowie eine maximale Amtsdauer von zwölf Jahren.
Mehr als die Hälfte der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat soll in diesem Sinne unabhängig sein. Zusätzlich soll der Vorsitzende des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses und des Vergütungsausschusses diese Unabhängigkeitsanforderungen erfüllen.
Die zweite Teilunabhängigkeit betrifft geschäftliche und persönliche Beziehungen zu einem kontrollierenden Aktionär. Als solcher wird ein Aktionär angesehen, der davon ausgehen kann, dass er nachhaltig die Mehrheit der auf der Hauptversammlung präsenten Stimmen erreichen kann. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft mit einem solchen kontrollierenden Aktionär soll mindestens einen unabhängigen Aktionärsvertreter aufweisen. Wenn der Aufsichtsrat aus mehr als sechs Mitgliedern besteht, erhöht sich diese Mindestanzahl auf zwei.