Vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Erfolgen Steuerzahlungen oder -erstattungen später als 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres, sind Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr zu zahlen oder zu erstatten. Bereits mehrfach haben wir berichtet, dass der Bundesfinanzhof insbesondere für Zeiträume ab dem Jahr 2012 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des hohen Zinssatzes hat. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2.5.2019 ist in Steuerbescheiden mit Zinsfestsetzungen ab sofort der Vermerk aufzunehmen, dass die Zinsen „vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat“ festgesetzt werden. Ist dieser Hinweis im Bescheid enthalten, muss im Falle von Nachzahlungszinsen kein Einspruch mehr eingelegt werden, um von einer günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu profitieren. Überhöhte Zinsen werden dann später automatisch erstattet. Weitere Anträge muss nur derjenige stellen, der die Zinsen erst gar nicht zahlen möchte.
Bei diesem neuen Vorläufigkeitsvermerk müssen Steuerpflichtige aber auch damit rechnen, erhaltene Erstattungszinsen später (ggf. teilweise) wieder zurückzuzahlen zu müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe als verfassungswidrig beurteilt.